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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antrag auf Zwangsvollstreckung - bezifferte Geldforderung - Zwangsgeld - zuständiges Vollstreckungsgericht

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Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Aug 2017 - 9:35

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.07.2017 - L 18 AS 1423/17 B ER - rechtskräftig


Leitsatz ( Redakteur )

Die Vollstreckung von bezifferten Geldforderungen aus einer einstweiligen Anordnung des SG richtet sich nach § 198 Abs. 1 SGG iVm § 882a Zivilprozessordnung (ZPO), wobei es der Einhaltung einer Wartefrist nach § 882a Abs. 5 ZPO nicht bedarf. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist nach §§ 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 764, 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Juli 2012 - L 18 AS 1772/12 B ER -).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194658&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2234/
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