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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine nebenberufliche Honorartätigkeit, die nach § 3 Nr. 26 EStG privilegiert ist, ist auch nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II privilegiert.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.07.2017 - L 32 AS 1879/14
Leitsatz ( Redakteur )
Das Honorar für die Tätigkeit im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft – Hör-Werkstatt an einer Schule für ca 10 Kinder – ist nach § 3 Nr 26 EStG steuerprivilegiert und demnach mit dem höheren Freibetrag des § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II auch grundsicherungsrechtlich privilegiert.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194580&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2234/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Das Honorar für die Tätigkeit im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft – Hör-Werkstatt an einer Schule für ca 10 Kinder – ist nach § 3 Nr 26 EStG steuerprivilegiert und demnach mit dem höheren Freibetrag des § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II auch grundsicherungsrechtlich privilegiert.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194580&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2234/
Willi S
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