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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Befristung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII - Anm. von RA Prof. Dr. Hermann Plagemann

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Keine Befristung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII - Anm. von RA Prof. Dr. Hermann Plagemann  Empty Keine Befristung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII - Anm. von RA Prof. Dr. Hermann Plagemann

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Aug 2017 - 9:16

Zu: LSG Bayern, Urt. v. 28.04.2017 - L 8 SO 206/15 (http://dejure.org/2017,18192)

LSG Bayern: Keine Befristung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

SGG §§ 54, 55, 96, 99, 140; SGB I §§ 37, 39; SGB X §§ 32, 34, 39; SGB XII §§ 61, 64

1. Es ist dem Sozialhilfeträger nicht gestattet, im Grundlagebescheid auf Hilfe zur Pflege den Leistungsanspruch zu befristen.

2. Der Anspruch auf Pflegegeld ist in der Sozialhilfe eigenständig geregelt, so dass unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X die Leistung befristet werden kann – vorausgesetzt, der Träger übt sein Ermessen pflichtgemäß aus. (Leitsätze des Verfassers)

LSG Bayern, Urteil vom 28.04.2017 - L 8 SO 206/15, BeckRS 2017, 112457

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

 
Praxishinweis

1. Eine sehr ausführliche Entscheidung auch und gerade zur Frage, welche Klageart die richtige ist. Daneben wird auch erörtert in welcher Weise neue Bescheide, die während des Klageverfahrens ergangen sind, Gegenstand des Verfahrens wurden: Entweder nach § 96 SGG oder nach § 99 SGG.

2. Der Sozialhilfeträger hat – ebenso wie die Pflegeversicherung – das Recht, Nachuntersuchungen anzuordnen, um zu prüfen, ob der ursprünglich festgestellte Pflegegrad noch fortbesteht. Für eine Befristung des Pflegegeldes besteht also nur dann Anlass, wenn unabhängig von einer solchen Nachuntersuchung ein Wegfall der Leistung tatsächlich im Raum steht. Die theoretische Möglichkeit, dass der Leistungsempfänger umzieht oder andere Pflegekräfte beauftragt, rechtfertigt wohl die Befristung nicht.

3. Gem. Nr. 4.14 der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Stand 15.04.2016, ist im Gutachten des MDK die voraussichtliche Entwicklung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung abzuschätzen und zu dokumentieren. Wenn durch kurative pflegerische oder rehabilitative Maßnahmen eine relevante Änderung in Rede steht, ist dies mit anzugeben und ein angemessener Termin für eine Wiederholungsbegutachtung vorzuschlagen. Der im Einzelfall anzugebende Termin der Wiederholungsbegutachtung muss in Bezug zur angegebenen Prognose stehen. Ist keine Verbesserung zu erwarten, ist die Angabe eines Termins für eine Wiederholungsbegutachtung nicht erforderlich. Es kann auf einen Höherstufungsantrag hingewiesen werden.

Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/Urte ... ozVR201716


http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2234/
Willi Schartema
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