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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Friseurbesuche und Businesskleidung vom Jobcentern sponsoren lassen

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Friseurbesuche und Businesskleidung vom Jobcentern sponsoren lassen Empty Friseurbesuche und Businesskleidung vom Jobcentern sponsoren lassen

Beitrag von Willi Schartema Di 24 Jul 2012 - 13:50


Das BSG hat zu Recht darauf verwiesen, dass Friseurbesuche und
Businesskleidung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. (Vgl.
BSG vom 19.06.2012 B 4 AS 163/11 R)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Im vorliegenden Fall können aber Eingliederungsleistungen zu erbringen
sein. Schließlich sagte Herr Beck einstmals, nicht umsonst "Waschen und
rasieren Sie sich und dann finden Sie auch Arbeit."

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-absetzung-von-aufwendungen-fur.html


Dienstag, 28. August 2012

Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen

BSG, Urteil vom 19.06.2012,- B 4 AS 163/11 R -

Grundsätzlich ist die
für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der steuerrechtlichen
Regelung für die sog Werbungskosten enger, weil nur die mit der
Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen
berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht es genügen lässt,
dass die fraglichen Ausgaben durch den Beruf des Steuerpflichtigen
veranlasst sind.



Auf dieser Grundlage
können die fraglichen Aufwendungen - entsprechend der Sichtweise im
Steuerrecht - nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendig
verbundene Aufwendungen anerkannt werden.





A
Hinsichtlich der aufwendungen für Bekleidung gilt, dass nur die typische Berufskleidung als Abzugsposten berücksichtigungsfähig ist.

Merkmal der typischen
Berufskleidung ist entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre
Schutzfunktion. Beide Funktionen treffen auf die Business-Kleidung nicht
zu.

Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Aufwendungen für
Friseurbesuche, denn hierbei handelt es sich um sog gemischte
Aufwendungen, die zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich
zugeordnet werden können und grundsätzlich durch die Regelleistung
abgedeckt werden.





Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme
oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert
wird.



Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Es ist darauf hinzuweisen, dass das übergreifende Ziel des SGB II, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von den Leistungen der Grundsicherung unabhängig zu machen, in erster Linie Gegenstand des Grundsatzes des Förderns (§ 14 SGB II) und der in den §§ 16 ff SGB II geregelten Eingliederungsleistungen ist.



Nach § 16 Abs 2 S 1 SGB II (idF des Gesetzes vom 19.12.2007)können von den Agenturen für Arbeit über die in Abs 1 genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen
erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind.



Es handelt sich um eine Generalklausel für ergänzende, dem individuellen Bedarf angepasste Eingliederungsleistungen, die dem Träger einen breiten Handlungsspielraum eröffnet (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr 1).

Die Leistungsgewährung auf der Grundlage dieser Öffnungsklausel war nicht auf die Arbeitsaufnahme beschränkt, sondern es kam auch eine Unterstützung bei der Fortführung einer ausgeübten Tätigkeit in Betracht.

Festzustellen war jedoch jeweils die Erforderlichkeit der Leistungsgewährung für die berufliche Eingliederung.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-absetzung-von-aufwendungen-fur.html

Willi S
Willi Schartema
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