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Zur Übernahmepflicht von Bestattungskosten durch den Beklagten.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 25.01.2017 - L 9 SO 31/13 - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einen Bedürftigen vor der gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (vgl. bereits der erkennende Senat durch Beschluss vom 9. Oktober 2008, L 9 B 434/08 SO ER; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016, L 7 SO 81/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008, L 12 SO 3/08).
2. Im vorliegenden Fall ist dabei insbesondere noch zu berücksichtigen, dass der jetzige Kläger Insolvenzverwalter des Vermögens des H K ist und ihm insofern ein Herantreten an Familienangehörige des H K noch eher zugemutet werden kann als dem betroffenen Familienmitglied selbst. Warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, die Geltendmachung etwaiger Ausgleichsansprüche zumindest außergerichtlich zu versuchen, ist nicht ersichtlich.
Leitsatz ( Juris )
1. Beruft sich ein zur Bestattung Verpflichteter allein darauf, dass er über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von gleichrangig Verpflicheten keine Angaben machen könne, genügt dies der Selbsthilfeobliegenheit nicht. Auch wenn mit der Rechtsprechung des BSG die Durchführung eines Zivilprozesses mit ungewissem Ausgang nicht zu verlangen ist, kann sich der Kläger nicht auf bloßes Nichtstun beschränken. Zumindest der Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche ist zumutbar.
2. Anforderungen an einen Terminsverlegungsantrag kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194301&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einen Bedürftigen vor der gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (vgl. bereits der erkennende Senat durch Beschluss vom 9. Oktober 2008, L 9 B 434/08 SO ER; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016, L 7 SO 81/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008, L 12 SO 3/08).
2. Im vorliegenden Fall ist dabei insbesondere noch zu berücksichtigen, dass der jetzige Kläger Insolvenzverwalter des Vermögens des H K ist und ihm insofern ein Herantreten an Familienangehörige des H K noch eher zugemutet werden kann als dem betroffenen Familienmitglied selbst. Warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, die Geltendmachung etwaiger Ausgleichsansprüche zumindest außergerichtlich zu versuchen, ist nicht ersichtlich.
Leitsatz ( Juris )
1. Beruft sich ein zur Bestattung Verpflichteter allein darauf, dass er über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von gleichrangig Verpflicheten keine Angaben machen könne, genügt dies der Selbsthilfeobliegenheit nicht. Auch wenn mit der Rechtsprechung des BSG die Durchführung eines Zivilprozesses mit ungewissem Ausgang nicht zu verlangen ist, kann sich der Kläger nicht auf bloßes Nichtstun beschränken. Zumindest der Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche ist zumutbar.
2. Anforderungen an einen Terminsverlegungsantrag kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194301&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
Willi S
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