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Die Ablehnung des Leistungsantrages auf ALG 2 bei potentiellem bedarfsdeckendem Anspruch auf Wohngeld ist gängige Praxis bei den Jobcentern – jedoch rechtswidrig
SG Landshut, Urteil v. 27.07.2017 – S 11 AS 170/16 - Berufung zugelassen
Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist ausschließlich auf die gegenwärtige Lage abzustellen (BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R). Eine solche Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf Wohngeld einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen, gibt es nicht.
Bis zum Zufluss von Wohngeld sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren – zur Anrechnung einer Urlaubsabgeltung - 11 Abs. 3 S. 3 SGB II aF
Leitsatz ( Redakteur )
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind bis zum tatsächlichen Zufluss von Wohngeld weiter zu gewähren.
2. Die Urlaubsabgeltung ist eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II und kein laufendes Einkommen. Die Urlaubsabgeltung wird nicht regelmäßig erbracht und ist daher keine laufende Einnahme. Die Urlaubsabgeltung ist dennoch nur im Zuflussmonat anzurechnen ( Soweit dies durch das LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 27.04.2016, L 13 AS 172/13 abweichend gesehen wurde, betraf dies dort den hier nicht vorliegenden Fall, dass Leistungen bereits zuvor ohne Anrechnung der einmaligen Einnahme erbracht wurden ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194477&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist ausschließlich auf die gegenwärtige Lage abzustellen (BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R). Eine solche Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf Wohngeld einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen, gibt es nicht.
Bis zum Zufluss von Wohngeld sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren – zur Anrechnung einer Urlaubsabgeltung - 11 Abs. 3 S. 3 SGB II aF
Leitsatz ( Redakteur )
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind bis zum tatsächlichen Zufluss von Wohngeld weiter zu gewähren.
2. Die Urlaubsabgeltung ist eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II und kein laufendes Einkommen. Die Urlaubsabgeltung wird nicht regelmäßig erbracht und ist daher keine laufende Einnahme. Die Urlaubsabgeltung ist dennoch nur im Zuflussmonat anzurechnen ( Soweit dies durch das LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 27.04.2016, L 13 AS 172/13 abweichend gesehen wurde, betraf dies dort den hier nicht vorliegenden Fall, dass Leistungen bereits zuvor ohne Anrechnung der einmaligen Einnahme erbracht wurden ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194477&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
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