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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Urlaub mit Hartz 4, ein Beitrag von Rechtslupe

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Beitrag von Willi Schartema Di 8 Aug 2017 - 16:45

Bei der Entscheidung über die Zustimmung zum Urlaub eines Empfängers von Arbeitslosengeld II dürfen keine sachfremden Erwägungen angestellt und damit die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten werden. Ohne Belang ist es, ob der Leistungsberechtigte sich in der Vergangenheit über “Grundsatzregelungen” hinweggesetzt hat oder ob er klagefreudig ist.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Dortmund in einem hier vorliegenden Fall die Klage eines Leistungsempfängers stattgegeben, dem die Zustimmung zum Urlaub verweigert und aufgrund seines dennoch angetretenen Urlaubs für die Zeit der Abwesenheit das Arbeitslosengeld II gestrichen worden war.
 
SG Dortmund, Urteil vom 16.12.2016 – S 19 AS 3947/16
zum Beitrag: https://www.rechtslupe.de/sozialrecht/urlaub-mit-hartz-4-3124891
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
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