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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Bedarfsgemeinschaft auf Zeit - Anspruch auf ungekürzten Mehrbedarf für Alleinerziehung - Aufteilung des Wohnbedarfs der Kinder rechtswidrig

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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Aug 2017 - 8:02

LSG NRW, Beschluss v. 17.07.2017 - L 2 AS 122/17 B

Eine anteilige Kürzung der Kosten der Unterkunft findet im Fall einer temporären Bedarfsgemeinschaft nicht statt.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Bei einem Kind, dessen Eltern getrennt leben, liegt der Lebensmittelpunkt des Kindes in der Wohnung des Elternteils, bei dem es sich überwiegend aufhält. Durch die Sicherstellung des Wohnbedarfs bei diesem Elternteil wird sein Grundbedürfnis auf Wohnen bereits vollständig befriedigt. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht ( vgl. BSG, Urteil v. 17.2.2016, B 4 AS 2/15 R ).

2. Die Mutter der Kinder hat Anspruch auf den ungekürzten Mehrbedarf, wenn der Vater, wie vorliegend, weniger als die Hälfte der Zeit mit den Kindern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bildet ( BSG, Urteil vom 12.11.2015, B 14 AS 23/14 R u. BSG, Urteil vom 11.2.2015, B 4 AS 26/14 R ).

Quelle: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
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