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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden

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Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden  Empty Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Jul 2012 - 12:28

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom
18.07.2012,- L 2 AS 33/12 B -


Denn nach § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII sind für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel
des SGB XII ausgeschlossen.


Nach § 74 SGB XII werden die Bestattungskosten
übernommen, wenn die Kostentragung den Verpflichteten nicht zugemutet werden
kann. Die Klägerin als Ehefrau und Erbin (gemeinsam mit ihren Kindern) ihres
verstorbenen Ehemanns war Verpflichtete im Sinne der Vorschrift. Sie selbst war
auch nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen höchstwahrscheinlich
nicht alleine zur Kostentragung in der Lage.


Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die
Kinder des Verstorbenen sich als Erben zu beteiligten gehabt hätten, wäre eine
weitere Sachaufklärung geboten gewesen. Denn für die Zumutbarkeit der
Kostentragung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei neben den
finanziellen Auswirkungen auch die zwischenmenschlichen Beziehungen zum
Verstorbenen zu berücksichtigen sind (Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74
Rdn. 7).



1. InstanzSozialgericht Halle (Saale) S 16 AS 5922/10 29.11.2011
2. InstanzLandessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 AS 33/12 B 18.07.2012 rechtskräftig
3. Instanz
SachgebietGrundsicherung für Arbeitsuchende
EntscheidungDer Beschluss
des Sozialgerichts Halle vom 29. November 2011 wird aufgehoben und der
Klägerin wird rückwirkend für das vor dem Sozialgericht Halle geführte
Klageverfahren S 16 AS 5922/10 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
unter Beiordnung von Rechtsanwältin Zahn bewilligt. Kosten dieses
Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein ehemals beim
Sozialgericht Halle (SG) anhängiges, mittlerweile beendetes
Klageverfahren.

Die am ... 1949 geborene Klägerin und ihr Ehemann lebten zusammen in
einem Haushalt und bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II). Am 2. Juli 2010 verstarb der Ehemann der
Klägerin. Die Klägerin stellte bei dem zuständigen Träger der
Grundsicherungsleistungen, der ARGE SGB II B. (ARGE), deren
Rechtsnachfolger der Beklagte ist, mit Schreiben vom 12. Juli 2010 einen
Antrag auf eine Beihilfe für die Aufwendungen zur Urnenbestattung ihres
verstorbenen Ehemannes. Beigefügt war eine Kostenaufstellung, wonach
sich die Kosten auf insgesamt 2.459,92 EUR beliefen. Die Klägerin war
damals noch nicht anwaltlich vertreten. Sie führte in dem
Antragsschreiben aus, sie sei nicht in der Lage, die Kosten alleine zu
tragen und bitte um Unterstützung. Die ARGE lehnte den Antrag mit
Bescheid vom 3. August 2010 ab und verwies dabei darauf, dass die
Regelleistung nach dem SGB II pauschaliert nach festen Sätzen erfolge.
Hiergegen erhob die Klägerin, nunmehr anwaltlich vertreten, mit
Schreiben vom 24. August 2010 Widerspruch. Dabei verwiesen die Anwälte
der Klägerin auf § 74
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Die ARGE wies
den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2010 als
unbegründet zurück und führte aus, im Falle der Klägerin liege kein zu
übernehmender zusätzlicher Mehrbedarf vor.

Die Klägerin hat gegen den ihren Bevollmächtigten am 8. September 2010
zugestellten Widerspruchsbescheid am 7. Oktober 2010 Klage beim SG
erhoben. Am 8. Oktober 2010 hat die Klägerin unter Beifügung einer
ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse den Antrag gestellt, ihr PKH für das Klageverfahren zu
bewilligen.

Mit einem Schreiben vom 24. November 2010 teilte die beim SG zuständige
Kammervorsitzende der ARGE mit: Das bisherige Verwaltungsverfahren sei
nicht gesetzeskonform abgelaufen. Die ARGE hätte den Antrag der Klägerin
entweder an den Sozialhilfeträger weiterleiten oder aber darüber selbst
entscheiden und dann einen Erstattungsanspruch geltend machen sollen.
Es werde angefragt, ob eine Bewilligung in Betracht komme. Daraufhin
antwortete der mittlerweile zuständige Beklagte mit Schreiben vom 27.
Januar 2011, eine Übernahme der Bestattungskosten durch ihn komme nicht
in Betracht; der Anspruch ergebe sich aus dem SGB XII. Nunmehr wandte
sich die Kammervorsitzende mit Schreiben vom 9. Februar 2011 an den
Landkreis B. als den zuständigen Sozialhilfeträger und fragte an, ob von
dort die Bestattungskosten übernommen werden könnten, ohne dass eine
Beiladung erfolgen müsse. Der Sozialhilfeträger leitete sodann ein
Verwaltungsverfahren ein und lud die Klägerin zu einem Gespräch am 3.
März 2011 ein. Mit Schreiben vom 29. März 2011 teilte der Landrat des B.
der Kammervorsitzenden mit, die Klägerin habe im Laufe des Gespräches
erklärt, die Übernahme der Bestattungskosten nicht mehr beantragen zu
wollen, um zu verhindern, dass ggf. ihre Kinder für eine Erstattung
herangezogen würden. Hierzu nahmen die Klägerin bzw. ihre
Bevollmächtigen keine Stellung. Mit einem Schreiben vom 18. Juli 2011
wies die Kammervorsitzende die Prozessbevollmächtigen der Klägerin
darauf hin, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten dargelegt werde, warum noch ein
Rechtsschutzbedürfnis für das Weiterbetreiben des Verfahrens bestehe. Am
29. November 2011 stellte die Kammervorsitzende dann die Erledigung des
Verfahrens fest und wies mit Beschluss vom 29. November 2011 den Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, nach
der Rücknahme der Klage lägen keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr
vor.

Gegen den am 6. Dezember 2011 zugestellten Beschluss haben die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese Beschwerde eingelegt und
vorgetragen, dass die Klägerin sich später entschlossen habe, den Antrag
auf Übernahme der Bestattungskosten nicht weiter zu verfolgen, ändere
nichts daran, dass die Klage ursprünglich Erfolgsaussichten gehabt habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 29. November 2011 aufzuheben
und ihr rückwirkend für das vor dem Sozialgericht Halle geführte
Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der
sachbearbeitenden Rechtsanwältin Zahn zu bewilligen.

Der Beklagte hat sich in diesem Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst
PKH-Heft und auf die beigezogen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Zur
Unzulässigkeit der Beschwerde führende gesetzliche Ausschlussgründe
greifen nicht ein. Insbesondere ist § 172
Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht einschlägig, weil der im
Ergebnis mit der Klage begehrte Zuschussbetrag über der für die
Zulässigkeit einer Berufung in der Hauptsache erforderlichen Beschwer
von 750,00 EUR liegt.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Unrecht die
Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen fehlender
Erfolgsaussichten abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des SGG in Verbindung mit § 114
der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen,
wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance
jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts [BVerfG], vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – hier zitiert nach juris, veröffentlich in NJW 1991, S 413).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten ist zwar
grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des
Beschwerdegerichts. Es ist aber geboten, auf den Zeitpunkt der
Entscheidungsreife des PKH-Antrags abzustellen, wenn sich die
Entscheidung des Gerichts über den Antrag verzögert hat und in der
Verzögerungszeit Änderungen zum Nachteil der Antragstellerin oder des
Antragstellers eingetreten sind. In solchen Fällen kann dann PKH auch
noch nach Erledigung des Verfahrens zu bewilligen sein (Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leiterher, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 73 a
Rdn. 7d und 11a mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet, dass eine
Zurückverlagerung des Zeitpunkts für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt erfolgt, zu dem die
Entscheidungsreife des Antrags auf PKH gegeben war. Weil für die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe neben den Erfolgsaussichten nach § 114
ZPO auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Antragsteller zu beurteilen sind, kann Entscheidungsreife in diesen
Sinne erst dann gegeben sein, wenn die vollständige Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt und die dort
gemachten Angaben hinreichend glaubhaft gemacht worden sind. In
konkreten Fall lagen die Klageerhebung mit einer Begründung beim SG am
7. Oktober 2010 und der vollständige PKH-Antrag mit Nachweisen am 8.
Oktober 2010 vor, so dass grundsätzlich die Entscheidungsreife ab diesen
Zeitpunkt vorlag, spätestens aber ab dem Eingang der beigezogenen
Verwaltungsakten am 23. November 2010.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags lagen
auch hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage vor. Es sprach
deutlich mehr dafür als dagegen, dass die Klägerin einen Anspruch auf
vollständige oder teilweise Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII gegen den notwendig nach § 75
Abs. 2 SGG beizuladenden Sozialhilfeträger hatte. Die andere, mehr an
pragmatischen Gesichtspunkten orientierte Vorgehensweise des SG kann
nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Auch dass die Klägerin den Antrag
auf Kostenübernahme nach der Vorsprache beim Sozialhilfeträger am 3.
März 2011 nicht weiterverfolgt hat, indiziert hier nicht die
Erfolglosigkeit des Klagebegehrens. Der im 9. Kapitel des SGB XII
geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden. Denn nach § 5 Abs. 2 SGB II, § 21
SGB XII sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II nur Leistungen
nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. Nach § 74
SGB XII werden die Bestattungskosten übernommen, wenn die Kostentragung
den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin als
Ehefrau und Erbin (gemeinsam mit ihren Kindern) ihres verstorbenen
Ehemanns war Verpflichtete im Sinne der Vorschrift. Sie selbst war auch
nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen höchstwahrscheinlich
nicht alleine zur Kostentragung in der Lage. Zur Beurteilung der Frage,
in welchem Umfang die Kinder des Verstorbenen sich als Erben zu
beteiligten gehabt hätten, wäre eine weitere Sachaufklärung geboten
gewesen. Denn für die Zumutbarkeit der Kostentragung kommt es auf die
Umstände des Einzelfalls an, wobei neben den finanziellen Auswirkungen
auch die zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen zu
berücksichtigen sind (Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdn. 7).

Die Klägerin ist nach ihren persönlich und wirtschaftlichen
Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz
oder zum Teil zu tragen oder Raten aufzubringen. Hierbei kommt es auf
die wirtschaftlichen Verhältnisses zum Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung an. Die Klägerin bezieht derzeit Rentenleistungen
(eine eigene Altersrente und eine Witwenrente) in einer Gesamthöhe von
monatlich 885,10 EUR. Abzusetzen ist der Freibetrag nach § 115
Abs. 1 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 411,00 DM. Wohnungskosten sind mit
insgesamt monatlich 403,44 EUR zu berücksichtigen. Weiter fallen
entsprechend § 82
Abs. 2 SGB XII abzusetzende Versicherungsbeiträge mit monatlich 41,18
EUR an und als besondere Belastung ist eine monatliche Rate von 100,00
DM aus der Finanzierung eines Autokaufes im Juni des Jahres 2010 zu
berücksichtigen. Danach verbleibt kein einzusetzendes Einkommen. Das
Vorliegen einzusetzenden Vermögens hat die Klägerin glaubhaft verneint.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 202 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.

gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Pietzsch
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153542
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/der-im-9-kapitel-des-sgb-xii-geregelte.html


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