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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bislang ist nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden, ob die Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens auch an solche Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die nicht Vertragspartei des Mietvertrages sind, ermessensfehlerhaft ist -  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Bislang ist nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden, ob die Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens auch an solche Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die nicht Vertragspartei des Mietvertrages sind, ermessensfehlerhaft ist -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Bislang ist nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden, ob die Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens auch an solche Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die nicht Vertragspartei des Mietvertrages sind, ermessensfehlerhaft ist -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Bislang ist nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden, ob die Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens auch an solche Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die nicht Vertragspartei des Mietvertrages sind, ermessensfehlerhaft ist -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mi 19 Jul 2017 - 13:29

 zur Berücksichtigung von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft


Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 23.02.2017 - S 41 AS 2383/15 - rechtskräftig


Nur die durch den Mietvertrag zivilrechtlich verpflichteten Personen sind als Darlehensnehmer anzusehen, keine Anwendung des Kopfteilprinzips bei der Feststellung der Darlehensbelastung und die minderjährigen Kinder sind nicht als Darlehensnehmer anzusehen.

Leitsatz ( Redakteur )


Das BSG hat in Bezug auf ein Darlehen für Mietschulden gem. § 22 Abs. 5 SGB II entschieden, dass ein solches Darlehen unabhängig vom Kopfteilprinzip gleichmäßig auf diejenigen Personen aufzuteilen, die aus dem Mietvertrag verpflichtet sind (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2014, Az.: B 4 AS 3/14 R ). Dem schließt sich das Gericht an und überträgt es auf Mietkautionsdarlehen.

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193797&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
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