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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Jul 2017 - 10:01

SGB X § 63
Zwar ist anerkannt, dass jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens gehalten ist, die Kosten der Prozessführung so gering wie möglich zu halten, widrigenfalls die Kosten nicht als „notwendig" angesehen werden. Hiermit ist jedoch lediglich gemeint, dass im Zeitpunkt der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die für die Zwecke der Rechtsverfolgung nutzlos sind. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Kostenminderungspflicht darauf, dass nur innerhalb eines bestimmen Zeitrahmens zur Festsetzung beantragte Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung „notwendig" gewesen seien, erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt (Leitsatz der Schriftleitung)
SG Nordhausen, Urteil vom 24.04.2017 - S 27 AS 1757/15, BeckRS 2017, 113108
 
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
weiter: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-nordhausen-pflicht-zur-erstattung-von-kosten-im-vorverfahren-auch-bei-bereits-verjaehrtem-anwaltshonoraranspruch
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
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