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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Jul 2017 - 9:43

 Telefonkosten, handele es sich in sachlicher Hinsicht nicht um Bewerbungskosten.

Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 05.10.2016 - L 7 AS 9/15 - nachgehend: BSG - 11.05.2017 - AZ: B 14 AS 103/16 BH, PKH-Antrag abgelehnt

[b]Leitsatz ( Redakteur )

Hierzu zählten sämtliche Kosten, die in direktem Zusammenhang zu der Erstellung sowie der Versendung von Bewerbungsunterlagen stünden. Übernahmefähig seien beispielsweise Kosten für Papier, Bewerbungsfotos, Fotokopien oder Schreibkosten. Nicht in direktem Zusammenhang mit der Erstellung einer Bewerbung stünden Kosten für Hilfsmittel wie Schreibmaschine, Computer, Software oder Druckerpatronen. Diese Mittel würden auch unabhängig von der Erstellung einer konkreten Bewerbung eingesetzt. Sie stellten daher keine Bewerbungskosten im engeren Sinne dar (dazu VG Bremen, Urteil vom 24.9.2007 - S 8 K 2723/06 m.w.N., SG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 20.7.2011 – Az. S 5 AS 607/10 und vom 2.8.2012 – Az. S 5 AS 48/12). Vielmehr würden die Kosten unter anderem für Telefon, Strom und Internet durch die dem Kläger gewährte Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt.
[/b]
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193495&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
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