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Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 06.06.2017 Az. 3 A 747/17.A, 3 A 255/17.A, 3 A 3040/16.A
Der VGH Kassel hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, drei syrischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der VGH Kassel hat die Berufungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – die Befürchtung der Kläger, im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe ihnen eine politische Verfolgung, begründet. Nach aktuellen Auskünften u.a. des Auswärtigen Amtes, des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage in der Arabischen Republik Syrien drohten den Klägern wegen ihrer Herkunft aus den von Rebellen beherrschten bzw. ehemals beherrschten Gebieten des Landes sowie in Anknüpfung an ihre von den syrischen Behörden wegen ihres Wehrdienstentzuges vermuteten oppositionellen Gesinnung bei einer Rückkehr über den Flughafen von Damaskus oder bei einer anderen offiziellen Einreise in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung und Folter und damit eine politische Verfolgung.
Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das BVerwG zu entscheiden hätte.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 8/2017 v. 06.06.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1jxg/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604316&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
Willi S
Der VGH Kassel hat die Berufungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – die Befürchtung der Kläger, im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe ihnen eine politische Verfolgung, begründet. Nach aktuellen Auskünften u.a. des Auswärtigen Amtes, des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage in der Arabischen Republik Syrien drohten den Klägern wegen ihrer Herkunft aus den von Rebellen beherrschten bzw. ehemals beherrschten Gebieten des Landes sowie in Anknüpfung an ihre von den syrischen Behörden wegen ihres Wehrdienstentzuges vermuteten oppositionellen Gesinnung bei einer Rückkehr über den Flughafen von Damaskus oder bei einer anderen offiziellen Einreise in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung und Folter und damit eine politische Verfolgung.
Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das BVerwG zu entscheiden hätte.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 8/2017 v. 06.06.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1jxg/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604316&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
Willi S
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