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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Kenntnis muss sich stets auf den konkreten Einzelfall im Sinne eines "spezifischen Bedarfsfalls" beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die Kenntnis muss sich stets auf den konkreten Einzelfall im Sinne eines "spezifischen Bedarfsfalls" beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die Kenntnis muss sich stets auf den konkreten Einzelfall im Sinne eines "spezifischen Bedarfsfalls" beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Jun 2017 - 11:39

(SächsLSG, Urt. v. 06.03.2013 - L 8 SO 4/10 ). Auch die bloße Vermutung oder entfernte Möglichkeit eines Notfalles ist für das Einsetzen der Sozialhilfe nicht ausreichend.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.05.2017 - L 9 SO 63/16

Leitsatz ( Redakteur )


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192697&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
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