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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Fortbildung. SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Jun 2017 - 11:36

Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 06.04.2017 - L 4 SO 58/15


Leitsatz ( Redakteur )

1. Als allgemeiner Rechtsgedanke ist im Sozialrecht anerkannt, dass bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Fall einer rechtswidrigen Leistungsablehnung die Kosten für die selbstbeschaffte Leistung zu erstatten sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.5.2013 – B 4 AS 79/12 R, Rn. 21; Urteil vom 6.8.2014 – B 4 AS 37/13 R, Rn. 14; Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R).

2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung ist das Bestehen des Anspruchs auf die (ursprünglich) begehrte Leistung, des Primäranspruchs. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Leistung nicht vor, kann auch kein Kostenerstattungsanspruch entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R). Der Primäranspruch war hier nicht gegeben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192959&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
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