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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Umstritten ist der Abzug einer Hundehaftpflichtversicherung vom zu berücksichtigenden Einkommen.

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einkommen - Umstritten ist der Abzug einer Hundehaftpflichtversicherung vom zu berücksichtigenden Einkommen. Empty Umstritten ist der Abzug einer Hundehaftpflichtversicherung vom zu berücksichtigenden Einkommen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Jun 2017 - 11:11

BSG, Urt. v. 08.02.2017 - B 14 AS 10/16 R

Leitsatz ( Redakteur )
1. Beiträge zu einer durch ein Landeshundegesetz gesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung sind nicht als Versicherungsbeiträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II vom zu berücksichtigenden Einkommen abzuziehen.
2. Soweit mit einer Hundehaltung Einkommen erzielt werden soll, beurteilt sich die Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Versicherungsaufwendungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II: entweder als Pflichtversicherungen oder als notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II sowie ggf § 3 Abs 2 Alg II-V und nicht nach dem eine Einkommensverwendung im privaten Bereich privilegierenden Tatbestand des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192898&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
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