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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Versagung der Sozialhilfe wegen Kopie der neuen Kontokarte. SGB XII

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Keine Versagung der Sozialhilfe wegen Kopie der neuen Kontokarte.   SGB XII   Empty Keine Versagung der Sozialhilfe wegen Kopie der neuen Kontokarte. SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Di 6 Jun 2017 - 9:24

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.05.2017 - L 9 SO 191/17 B ER - rechtskräftig


Allein ein Kontowechsel berechtigt das Sozialamt nicht zu faktischen Einstellung bewilligter Leistungen der Grundsicherung, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ 60 ff. SGB I vorliegen und verfahrensfehlerfrei umgesetzt werden.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Eine ausschließlich in der Sphäre des Sozialhilfeträgers liegende Problematik, dass ein früherer Sachbearbeiter des Duisburger Sozialamtes unter erheblicher krimineller Energie zahlreiche Sozialhilfezahlungen auf eigene Konten überwiesen habe und die Vorgesetzten nun gehalten seien, im Rahmen des Vieraugenprinzips alle Kontendaten bei der Zahlbarmachung von Sozialhilfe zu überprüfen Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten zu statuieren, kann nicht dazu führen, dass existenzsichernden Leistungen zur Folge entzogen werden.

2. Insoweit dürfte wohl nur eine Optimierung der internen Verwaltungsabläufe ohne rechtliche Sanktionierung der Leistungsberechtigten in Betracht kommen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192742&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2201/
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