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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung- Angemessenheitsprüfung bei gemeinsamem Haushalt von Eltern und unter 25jährigen Kindern

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Beitrag von Willi Schartema Di 6 Jun 2017 - 9:21

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Urteil vom 19.05.2017 - L 13 AS 224/16 - Die Revision wird zugelassen.

Zur Frage, ob bei einem Entfallen der Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft eines Elternteils mit einem minderjährigen Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aufgrund übersteigenden Einkommens des Kindes bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die Bedarfe für Unterkunft auf einen Ein- oder einen Zwei-Personen-Haushalt abzustellen ist.
Leitsatz ( Juris )

Bei einem Zusammenleben von Eltern mit unter 25jährigen, unverheirateten Kindern in einem Haushalt ist bei der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auch dann auf diese Personenmehrheit abzustellen, wenn die Kinder ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=7419A831DC56384378565E31AE30A587.jp26?doc.id=JURE170029309&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
Anmerkung Harald Thomé: mit dieser Entscheidung stellt sich das LSG eindeutig gegen die BSG Rechtsprechung. Das BSG sagt in gefestigter Rechtsprechung:
„Abzustellen ist bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nicht auf die Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden kann“ (BSG v. 18.06 2008 - B 14/11b AS61/06 R, Rdnr. 22; BSG v. 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R, Rdnr. 23); SG Kiel v. 11.08.2016 - S 43 AS 185/16 ER, SG Kiel v. 30.11.2016 - S 39 AS 289/16 ER u. SG Kiel v. 30.01.2017 - S 38 AS 1728/14). 

Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2201/
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