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Kein ALG II bei bloß tatsächlichem Teilzeitstudium, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2016, L 6 AS 223/16 B ER
Von einigen Landessozialgerichten wurde ein ALG-II-Anspruch auch bei einem bloß faktischen Teilzeitstudium angenommen, also wenn ein Vollzeitstudiengang tatsächlich – etwa aus persönlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen – nicht in Vollzeit studiert werden kann. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht ist dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Mehr hier:
https://sozialberatung-kiel.de/2017/05/24/kein-alg-ii-bei-bloss-tatsaechlichem-teilzeitstudium/
Rechtstipp: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015 - L 31 AS 2074/15 B ER rechtskräftig
Teilzeitstudium - Leistungsausschluss - Folgenabwägung - einstweiliger Rechtsschutz
Leitsatz ( Juris )
1. Einem Antragsteller, der behauptet ein Teilzeitstudium zu betreiben, können Grundsicherungsleistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung zugesprochen werden.
2. Ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderfähigkeit nach BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II - Leistungen zu kommen, wären die Fördergrenzen (Altersgrenze, Förderungshöchstdauer, Rückzahlungspflicht) des BAföG praktisch wirkungslos.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
Von einigen Landessozialgerichten wurde ein ALG-II-Anspruch auch bei einem bloß faktischen Teilzeitstudium angenommen, also wenn ein Vollzeitstudiengang tatsächlich – etwa aus persönlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen – nicht in Vollzeit studiert werden kann. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht ist dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Mehr hier:
https://sozialberatung-kiel.de/2017/05/24/kein-alg-ii-bei-bloss-tatsaechlichem-teilzeitstudium/
Rechtstipp: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015 - L 31 AS 2074/15 B ER rechtskräftig
Teilzeitstudium - Leistungsausschluss - Folgenabwägung - einstweiliger Rechtsschutz
Leitsatz ( Juris )
1. Einem Antragsteller, der behauptet ein Teilzeitstudium zu betreiben, können Grundsicherungsleistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung zugesprochen werden.
2. Ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderfähigkeit nach BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II - Leistungen zu kommen, wären die Fördergrenzen (Altersgrenze, Förderungshöchstdauer, Rückzahlungspflicht) des BAföG praktisch wirkungslos.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
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