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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Mai 2017 - 9:17

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.05.2017 - L 19 AS 772/17 B ER - rechtskräftig


Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. exemplarisch Senat, Beschluss vom 03.03.2012 - L 19 AS 2233/11 B ER unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -).
2. Desweiteren ist die Übernahme der Mietschulden deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht absehbar ist, dass die Zahlung der vollen Unterkunftskosten durch die Antragsteller in Zukunft gesichert sein könnte. Angesichts der nicht unerheblichen Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Unterkunftskosten und einer nicht allein hieraus erklärlichen Höhe der Mietrückstände der Antragsteller, ist nicht davon auszugehen, dass sie zukünftig in der Lage sein werden, den Differenzbetrag aus ihrer Regelleistung zu bestreiten. Hinzu tritt der Gesichtspunkt, dass im Falle der Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II dieses sofort nach Auszahlung mit einer monatlichen Aufrechnung in Höhe von 10% der Regelleistung nach § 42a Abs. 2 SGB II zu tilgen wäre und künftig nicht einmal die volle Regelleistung zur Verfügung stünde. Eine konkrete Aussicht auf wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

3. Ein schlüssiges Konzept ist (in etwa) alle 2 Jahre fortzuschreiben ( SG Dortmund, 17.03.2017 - S 19 AS 4276/16). Dieses Intervall entspricht den normativen Vorgaben sowohl für die Fortschreibung qualifizierter Mietspiegel nach § 558b Abs. 2 S. 1 BGB wie auch für die Aktualisierung der Festlegung von Angemessenheitsgrenzen durch Satzung nach § 22c Abs. 2 SGB II. Es ist zunächst kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich, hinsichtlich der Aktualisierung "schlüssiger Konzepte" strengere oder aber weniger strenge Anforderungen (in diesem Sinne wohl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.12.2016 - L 15 AS 257/16 B ER) zu stellen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192677&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
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