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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Mai 2017 - 9:10

LSG München, Beschluss v. 27.04.2017 – L 7 AS 277/17 B ER

Leitsatz ( Juris )


1 Ein während der laufenden Widerspruchsfrist eingehendes Schreiben ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als Widerspruch auch gegen einen vermeintlich bestandskräftig gewordenen Bescheid auszulegen. (redaktioneller Leitsatz)

2 Aus der fehlenden Vorsprache beim Beschwerdegegner darf nicht auf eine vermeintlich nicht bestehende Hilfebedürftigkeit geschlossen werden. Die Verknüpfung von Vorprache und Feststellung der Hilfebedürftigkeit ist sachwidrig. Es ist dann nach Aktenlage zu entscheiden oder zur Mitwirkung aufzufordern. (redaktioneller Leitsatz)

3 Auch ein als Abhilfebescheid bezeichneter Bescheid hilft nur ab, wenn er tatsächlich in vollem Umfang dem Widerspruchsbegehren entspricht. Ist das nicht der Fall, handelt es sich allenfalls um einen Teilabhilfebescheid mit der Folge, dass das anderweitige noch offene Vorverfahren zum Abschluss zu bringen ist. (redaktioneller Leitsatz)

4 Im Rahmen der Folgenabwägung und unter Einbeziehung der Verletzung von Mitwirkungspflichten sind vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Diese unterliegen Einschränkungen, indem Kosten für Unterkunft und Heizung mangels Eilbedürftigkeit durch fehlende Gefährdung der Unterkunft nicht und der Regelbedarf befristet sowie mit einem Abschlag zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache zu gewähren ist. (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:
Leistung, Bedarfsgemeinschaft, Bewilligung, einstweiliger Rechtsschutz, Abhilfebescheid, Hilfebedürftigkeit, Einfamilienhaus, Unterlagen, Nachweis
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-109510?hl=true 
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
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