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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme - Angebot außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung SGB III

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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Mai 2017 - 9:05

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 09.02.2017 - L 3 AL 274/15 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 11 AL 4/17 AR



Sperrzeit für Arbeitslose bei Nichttteilnahme an einer Maßnahme auch rechtens, wenn die Maßnahme nicht Inhalt der EGV war.

Leitsatz ( Redakteur )


Eine Agentur für Arbeit kann einer oder einem Arbeitslosen eine berufliche Eingliederungsmaßnahme auch außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung anbieten. Die Sperrzeitregelung in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III wiederum stellt nur darauf ab, dass eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt wurde, und nicht darauf, auf welcher Grundlage sie der oder dem Arbeitslosen angeboten wurde.
 
Hinweis: Habel: Zum Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer Maßnahme, die nicht Gegenstand einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung ist.veröffentl.icht in NZS 2017, 398

Zum Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer Maßnahme, die nicht Gegenstand einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung ist

SGB III § 3 Abs. 2, § 5, § 37, § 45, § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 4

1. Die Agentur für Arbeit kann einer Arbeitslosen oder einem Arbeitslosen auch außerhalb einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung anbieten.

2. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die auf Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung erbracht werden, stehen neben solchen, die auf Grundlage von § 5 SGB III erbracht werden; eine Vorrangregelung existiert nicht.

3. Der Sperrzeittatbestand des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III differenziert nicht danach,
auf welcher Grundlage die abgelehnte Maßnahme angeboten wurde.

4. Eine Sperrzeit tritt auch dann ein, wenn eine Arbeitslose oder ein Arbeitsloser eine Maßnahme ablehnt, die nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung ist.
(Redaktionelle Leitsätze)

Sächsisches LSG, Urteil vom 9.2.2017 – L 3 AL 274/15
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
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