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Anordnungsanspruch - Stromschulden - Ermessen SGB XII
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.03.2017- L 15 SO 333/16 B ER - rechtskräftig
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme rückständiger Stromkosten i.H.v. 13.450,39 Euro als verlorenen Zuschuss, hilfsweise als Darlehen ( hier ablehnend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 36 SGB XII gewährt keinen gebundenen Leistungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die bei drohender Wohnungslosigkeit - also auch im Fall des Antragstellers - eingeschränkt ist. Für die Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energiekostenrückständen sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles erheblich. Zu berücksichtigen sind die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des eventuell von der Räumung (oder der Energiesperre) bedrohten Personenkreises, das in der Vergangenheit von dem Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe (Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 – L 9 SO 532/13 B ER ). Danach ist die Ermessensentscheidung des Antraggegners im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
2. Die Höhe der Rückstände ist enorm und lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, auch nicht unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente, nämlich insbesondere der hohen Belastung durch die psychisch kranken Söhne und auch eine eigene Erkrankung. Der Antragsteller hätte sehr viel früher, und nicht erst nach Jahren, in denen immer wieder Stromschulden aufgelaufen sind, die Heizungsart wieder auf Kohle umstellen müssen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192304&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme rückständiger Stromkosten i.H.v. 13.450,39 Euro als verlorenen Zuschuss, hilfsweise als Darlehen ( hier ablehnend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 36 SGB XII gewährt keinen gebundenen Leistungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die bei drohender Wohnungslosigkeit - also auch im Fall des Antragstellers - eingeschränkt ist. Für die Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energiekostenrückständen sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles erheblich. Zu berücksichtigen sind die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des eventuell von der Räumung (oder der Energiesperre) bedrohten Personenkreises, das in der Vergangenheit von dem Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe (Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 – L 9 SO 532/13 B ER ). Danach ist die Ermessensentscheidung des Antraggegners im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
2. Die Höhe der Rückstände ist enorm und lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, auch nicht unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente, nämlich insbesondere der hohen Belastung durch die psychisch kranken Söhne und auch eine eigene Erkrankung. Der Antragsteller hätte sehr viel früher, und nicht erst nach Jahren, in denen immer wieder Stromschulden aufgelaufen sind, die Heizungsart wieder auf Kohle umstellen müssen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192304&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
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