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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Absetzung von Kontoführungsgebühren nach 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII Sozialgericht Gießen,Urteil vom 12.06.2012,- S 18 SO 222/11 -

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Zur Absetzung von Kontoführungsgebühren nach 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII Sozialgericht Gießen,Urteil vom 12.06.2012,- S 18 SO 222/11 -  Empty Zur Absetzung von Kontoführungsgebühren nach 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII Sozialgericht Gießen,Urteil vom 12.06.2012,- S 18 SO 222/11 -

Beitrag von Willi Schartema Fr 13 Jul 2012 - 12:16

Kontoführungsgebühren
sind nicht eine notwendige, mit der Erzielung des Einkommens verbundene
Ausgabe nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII(ebenso LSG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 23.04.2008, Az.: L 8 SO 5/06;a.A. SG Freiburg, Urteil vom
10.05.2011, Az.: S 9 SO 406/08).


Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB
XII sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben abzusetzen.

Mit
der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sind die
zur Gewinnung der Einkünfte unabdingbaren Aufwendungen, die im
Steuerrecht sogenannten Werbungskosten (so Brühl, in: LPK-SGB XII § 82
Randnr. 72). Eine weitere Konkretisierung der notwendigen Ausgaben nimmt
die Durchführungsverordnung zu § 82 vor.
Zwar
enthält die Durchführungsverordnung keine Norm hinsichtlich der
Bereinigung von Einkünften aus Sozialleistungen, jedoch enthält die
Durchführungsverordnung in § 3 eine Vorschrift hinsichtlich der
Bereinigung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.



Gemäß
§ 3 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII gehören zu den
mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
verbundenen Ausgaben im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vor allem 1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel,
2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, 3. notwendige Beiträge für Berufsverbände, 4. notwendige
Mehraufwendungen infolge Führung eines doppelten Haushaltes nach näheren
Bestimmungen des Abs. 7.




Ausgaben
im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie von
dem Bezieher des Einkommens selbst getragen werden. Zwar handelt es
sich bei den in § 3 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Aufwendungen nicht um
einen abschließenden Katalog, jedoch ist festzustellen, dass die
Absetzung von Kontoführungsgebühren nach diesem Katalog nicht vorgesehen
ist.



http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/zur-absetzung-von-kontofuhrungsgebuhren.html

Willi S

Willi Schartema
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