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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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vermögen - Antragsteller hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem 4. Kapitel des SGBX II, denn die Vermögenzgrenze war überschritten. Angespartes Vermögen aus Sozialleistungen stellt keinen Härtefall nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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vermögen - Antragsteller hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem 4. Kapitel des SGBX II, denn die Vermögenzgrenze war überschritten. Angespartes Vermögen aus Sozialleistungen stellt keinen Härtefall nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Antragsteller hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem 4. Kapitel des SGBX II, denn die Vermögenzgrenze war überschritten. Angespartes Vermögen aus Sozialleistungen stellt keinen Härtefall nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.

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Beitrag von Willi Schartema Mi 24 Mai 2017 - 6:56

Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 30.03.2017 - L 4 SO 40/16


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192365&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.11.2014 - L 8 SO 5/14 - Auch Einkommen, das auf nicht verbrauchte Sozialhilfeleistungen zurückzuführen ist, muss nach dem Grundsatz des Nachrangs und der nur als ultima ratio gewährten Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) für den aktuellen Lebensunterhalt eingesetzt werden.
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
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