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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 24 Mai 2017 - 6:45

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.03.2017 - L 32 AS 2146/16 B PKH - rechtskräftig


Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in welchem sich die Antragstellerin gegen den Bescheid und die damit erfolgte Aufforderung zur Rentenantragstellung wendet - sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Bundesfreiwilligendienst bejahend

Ausschluss einer Pflicht des Grundsicherungsberechtigten zur Beantragung einer Rente.

Leitsatz ( Redakteur )


Die Erfüllung der Unbilligkeitstatbestände nach § 4 UnbilligkeitsVO schließt eine ermessengerechte Aufforderung zur Rentenantragstellung aus. Auf die Höhe des Einkommens kommt es nach dieser Regelung nicht an, sofern die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist und sie den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt. Eine Beschäftigung von 21 Wochenstunden wie im Falle der Antragstellerin nimmt den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch. Ein Bundesfreiwilligendienst gegen ein Taschengeld von 200 EUR monatlich ist sozialversicherungspflichtig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192306&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
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