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Monatsweise Anrechnung von schwankendem Arbeitsentgelt
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.04.2017 - L 32 AS 1945/15
Leitsatz Juris )
Nach Verteilung eines Einmal-Zuflusses (hier: Steuererstattung) auf den Sechsmonatszeitraum keine fiktive Einkommensanrechnung, wenn Einkommen kein bereites Mittel im späteren Leistungsmonat ist, hier durch Tilgung des Konto-Solls.
Quelle: http://tinyurl.com/mywawty
Rechtstipp: vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.03.2015 - L 3 AS 360/14 - Die Anrechnung von fiktivem Einkommen ist jnicht zulässig, denn das Guthaben aus der Steuererstattung stand dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt im Verteilungszeitraum als bereites Mittel zur Verfügung. Eine als Einkommen zu berücksichtigende Steuererstattung ist dann - kein bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes, wenn das Finanzamt die Auszahlung auf Wunsch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf ein ihm nicht zugängliches Konto eines Dritten vorgenommen hat.
Hinweis: seit 01.08.2016 § 24 Abs. 4 SGB II : "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, [...] Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben".
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
Willi S
Leitsatz Juris )
Nach Verteilung eines Einmal-Zuflusses (hier: Steuererstattung) auf den Sechsmonatszeitraum keine fiktive Einkommensanrechnung, wenn Einkommen kein bereites Mittel im späteren Leistungsmonat ist, hier durch Tilgung des Konto-Solls.
Quelle: http://tinyurl.com/mywawty
Rechtstipp: vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.03.2015 - L 3 AS 360/14 - Die Anrechnung von fiktivem Einkommen ist jnicht zulässig, denn das Guthaben aus der Steuererstattung stand dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt im Verteilungszeitraum als bereites Mittel zur Verfügung. Eine als Einkommen zu berücksichtigende Steuererstattung ist dann - kein bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes, wenn das Finanzamt die Auszahlung auf Wunsch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf ein ihm nicht zugängliches Konto eines Dritten vorgenommen hat.
Hinweis: seit 01.08.2016 § 24 Abs. 4 SGB II : "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, [...] Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben".
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
Willi S
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