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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag

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Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag  Empty Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag

Beitrag von Willi Schartema Mi 11 Jul 2012 - 15:28

Hat ein Arbeitsloser sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und grob
fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrfrist von 12 Wochen. Diese
Sperrzeit gilt auch dann, wenn mit dem Abschluss eines
Auflösungsvertrages eine höhere Abfindung verbunden ist. Dies entschied
in einem heute veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts.

Betriebsrätin verweist auf wichtigen Grund

Eine 57-jährige Frau aus dem Landkreis Kassel war 15 Jahre in einem
Callcenter einer überregional tätigen Luftverkehrsgesellschaft
beschäftigt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebseinstellung in
Kassel wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Kurz darauf
unterschrieb die als Betriebsratsvorsitzende tätige Frau einen
Aufhebungsvertrag und erhielt eine Abfindung in Höhe von 75.060 €. Sie
meldete sich arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte
Arbeitslosengeld, verhängte aber aufgrund des Auflösungsvertrages eine
12-wöchige Sperrzeit. Die Frau widersprach. Sie hätte keine Abfindung
erhalten, wenn sie auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt
vermittelt worden wäre. Außerdem seien ihre Eltern zunehmend
pflegebedürftig und auf ihre Hilfe angewiesen.

Abfindung nach Sozialplan anstelle von „Turboprämie“ begründet keine besondere Härte

Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur Recht. Ohne
Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst nach Durchführung
eines Clearingverfahrens und damit zu einem späteren Zeitpunkt gelöst
werden können. Die Frau habe damit ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob
fahrlässig herbeigeführt. Sie könne sich auch weder auf einen wichtigen
Grund noch auf eine besondere Härte berufen. Denn nach dem Sozialplan
wäre ihr im Hinblick auf ihre pflegebedürftigen Eltern ein Arbeitsplatz
in einer anderen Stadt nicht zumutbar gewesen. Anstelle der
„Turboprämie“ für frühzeitiges Ausscheiden hätte sie daher bei einer
betriebsbedingten Kündigung eine – wenngleich geringere - Abfindung nach
dem Sozialplan erhalten.

Hinweise zur Rechtslage

§ 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung vom 23.12.2003
(1)
Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür
einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer
Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. der
Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei
Arbeitsaufgabe) (.)

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt
sich (.)
2. auf sechs Wochen, wenn (.)
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den
Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte
bedeuten würde. (.)

§ 159 SGB III in der Fassung vom 20.12.2011
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich
versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu
haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. die oder der
Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben oder dadurch vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, (.).
3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt
sich (.)
2. auf sechs Wochen, wenn (.)
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für
den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte
bedeuten würde.
(.)

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.06.2012, A.: L 7 AL 186/11
www.lareda.hessenrecht.hessen.de

http://www.kostenlose-urteile.de/Hessisches-LSG_L-7-AL-18611_Sperrzeit-wegen-Aufloesungsvertrag-und-selbstverschuldeter-Arbeitslosigkeit-zulaessig.news13763.htm

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/sperrzeit-wegen-auflosungsvertrag.html

Willi S
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