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Kein Durchschnittseinkommen bei Leistungsbewilligung, ein Beitrag von RA Lars Schulte-Bräucker
„In einem aktuellen Urteil des BSG vom 30.03.17 wurde die Ansetzung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Festsetzung der Leistungen abgelehnt, Az. B 14 AS 18/16 R.
Viele Bescheide wurden in der Vergangenheit seitens der Jobcenter unter Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens bewilligt. Es wurde demnach für den Leistungsbezieher nicht das tatsächlich in den einzelnen Monaten zur Verfügung stehende Erwerbseinkommen angesetzt, sondern es wurde das Einkommen von jeweils sechs Monaten genommen und daraus ein Durchschnittswert angesetzt und bei der Bewilligung berücksichtigt. Dies diente vornehmlich der Vereinfachung der Verwaltungsarbeit, war aber mit dem Gesetzeswortlaut stets nicht vereinbar.
Vorinstanzen und auch andere Gerichte, wie z. B. das Landessozialgericht NRW in diversen Entscheidungen, hatten die Ansetzung eines Durchschnittseinkommens sogar als einzige mögliche Alternative gesehen und sich dabei auf die Arbeitslosengeldverordnung bezogen.
Diese unrichtige Rechtsanwendung wurde nunmehr durch das Bundessozialgericht ausdrücklich verworfen.
Insofern kann jedem betroffenen Leistungsbezieher nur angeraten werden, Bescheide, die seit dem Jahr 2016 ergangen sind, einer fundierten rechtlichen Überprüfung durch einen auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwalt zu übergeben. Ggf. kann im Wege der Überprüfung eine für die Betroffenen günstigere Entscheidung erzielt werden.
Gerade in NRW wurde aufgrund der nunmehr unrichtigen Rechtsprechung fast immer ein Durchschnittseinkommen bei der Berechnung zu Grunde gelegt, sodass eine Vielzahl an ergangenen Bescheide rechtswidrig sein dürfte“.
Quelle: www.anwalt.de/rechtstipps/bsg-urteil-v-az-b-as-r-kein-durchschnittseinkommen-bei-leistungsbewilligung_103928.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2179/
Willi S
Viele Bescheide wurden in der Vergangenheit seitens der Jobcenter unter Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens bewilligt. Es wurde demnach für den Leistungsbezieher nicht das tatsächlich in den einzelnen Monaten zur Verfügung stehende Erwerbseinkommen angesetzt, sondern es wurde das Einkommen von jeweils sechs Monaten genommen und daraus ein Durchschnittswert angesetzt und bei der Bewilligung berücksichtigt. Dies diente vornehmlich der Vereinfachung der Verwaltungsarbeit, war aber mit dem Gesetzeswortlaut stets nicht vereinbar.
Vorinstanzen und auch andere Gerichte, wie z. B. das Landessozialgericht NRW in diversen Entscheidungen, hatten die Ansetzung eines Durchschnittseinkommens sogar als einzige mögliche Alternative gesehen und sich dabei auf die Arbeitslosengeldverordnung bezogen.
Diese unrichtige Rechtsanwendung wurde nunmehr durch das Bundessozialgericht ausdrücklich verworfen.
Insofern kann jedem betroffenen Leistungsbezieher nur angeraten werden, Bescheide, die seit dem Jahr 2016 ergangen sind, einer fundierten rechtlichen Überprüfung durch einen auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwalt zu übergeben. Ggf. kann im Wege der Überprüfung eine für die Betroffenen günstigere Entscheidung erzielt werden.
Gerade in NRW wurde aufgrund der nunmehr unrichtigen Rechtsprechung fast immer ein Durchschnittseinkommen bei der Berechnung zu Grunde gelegt, sodass eine Vielzahl an ergangenen Bescheide rechtswidrig sein dürfte“.
Quelle: www.anwalt.de/rechtstipps/bsg-urteil-v-az-b-as-r-kein-durchschnittseinkommen-bei-leistungsbewilligung_103928.html
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Willi S
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