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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Dez 2016 - 9:52

Erstellt am 12.12.2016
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.12.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 BSG, Urteil v. 08.12.2016 - B 4 AS 59/15 R
Keine Absetzung des Pauschalbetrags in Höhe von 30 EUR für eine private Schülerunfallversicherung mit einem geringfügigen Beitrag.
Leitsatz ( Redakteur )
Für den geringfügigen Beitrag zur baden-württembergischen Schülerzusatzversicherung ist der Pauschalbetrag von 30 EUR monatlich nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 nr. 2 Alg II-V vom Einkommen des Minderjährigen - nicht abzusetzen, denn es handelt sich insoweit nicht um eine die Pauschale auslösende Versicherung im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II‑V. Bei dem eher symbolischen Jahresbeitrag von 1 Euro handelt es sich nicht um einen Versicherungsbeitrag, der in einem synallagmatischen Verhältnis zu den abgesicherten Risiken steht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14449
 
 
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B - rechtskräftig

Streitig ist die Höhe der Regelbedarfe ab Januar 2016.

Leitsatz ( Redakteur )

Der Senat hat gegen die Höhe der gesetzlich geregelten Regelbedarfe für die Zeit ab dem 01.01.2016 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (so auch LSG Bayern, Beschlüsse vom 24.08.2016 - L 16 AS 222/16 B PKH und vom 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH, LSG NRW, Beschluss vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16 B). 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189302&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 28.11.2016 - L 1 AS 4236/16 ER-B

Umzug erforderlich, der die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II rechtfertigt, denn das Recht auf Selbstentfaltung in der Wohnung (Art. 2 Abs. 1 GG) ist bei einem 23-Jährigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.

Leitsatz ( Juris )


Zur Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II: Durch die Aufnahme eines Elternteils in die (eigene) Wohnung einer leistungsberechtigten Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, wird deren Wohnung nicht zur elterlichen Wohnung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189266&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.11.2016 - L 4 AS 550/16 B ER - rechtskräftig

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Aufforderung nach § 12a Abs 1 SGB II

Leitsatz ( Juris )


1. Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist im Hinblick auf §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV auch dann ohne Belang, wenn der SGB II-Leistungsempfänger hierfür eine Aufwandsentschädigung erhält.

2. Eine negative Prognose in Bezug auf § 5 UnbilligkeitsV ist für einen 63-jährigen Hilfebedürftigen, der seit ca 15 Jahren arbeitslos ist, auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels nicht zu beanstanden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183782&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: vgl. LSG Sachsen-Anhalt, 01.03.2016 - L 5 AS 25/16 B ER 
 
2. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 - L 15 SF 21/15 EK AS

Leitsatz ( Juris )


1. Eine Geldentschädigung gem. § 198 Abs. 1 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von ALG II geht daher bei Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der gewährten Leistungen auf den Leistungsträger über.

2. Der Zeitpunkt der nach § 198 Abs. 3 GVG erforderlichen Verzögerungsrüge ist auf die Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II ohne Einfluss.
3. Der Anspruchsübergang führt zum Wegfall der Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten für eine Entschädigungsklage.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=6041AAC766F2D1756AC04E3F910D6A3A.jp16?doc.id=JURE160019794&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 
 
 
2. 5 LSG Bayern: Grundsatz der Effizienz bei der Ermittlung der Anzahl erstattungsfähiger Fotokopien - LSG Bayern, Beschl. v. 08.11.2016 - L 15 SF 256/14 E
Leitsätze:
1. Im Falle einer vollständigen Ablichtung von Akten kann regelmäßig im Wege einer pauschalen Bestimmung die Hälfte der geltend gemachten Kopien als Kosten nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG angesetzt werden. (redaktioneller Leitsatz)
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, welche einzelnen Aktenbestandteile kopierwürdig sind. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, berechtigt nicht dazu, die Kosten in vollem Umfang von einer Erstattung auszunehmen. (redaktioneller Leitsatz)
weiter auf beck-aktuell: http://community.beck.de/2016/12/03/grundsatz-der-effizienz-bei-der-ermittlung-der-anzahl-erstattungsfaehiger-fotokopien
 
 
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3. 1 SG Berlin, Beschluss vom 29.11.2016 - S 171 AS 16066/16 ER

Dazu RA Kay Füßlein aus Berlin

(Wohl) Keine Sanktion bei Arbeitsangeboten eines Maßnahmeträgers


Der Sanktionsmechanismus des § 31 Aba. 1 Nr. 2 SGB 2 setzt voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten wird.

Es ist unzulässig, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuweisen und die Auswahl der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu überlassen.

Eine Beauftragung durch den Antragsgegners an die private GmbH (Maßnahmenträger) sanktionsbewehrte Arbeitsangebote zu unterbreiten, ist unzulässig.
Quelle und Volltext: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=835 und http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/12/S171AS16066_16ER.pdf
 
Rechtstipp: vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2010 - L 9 AS 685/07 ER 
 
 
3. 2 SG Dortmund, Urteil v. 01.12.2016 - S 19 AS 965/15

Sozialgericht Dortmund prüft Wohnkosten für Hartz IV-Bezieher im Märkischen Kreis

weiter: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6670&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
SG Dortmund weist Klage zu Unterkunftskosten ab, macht Weg zum LSG frei-VIDEO WDR : http://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/lokalzeit-suedwestfalen/video-prozess-wohnkosten-fuer-hartziv-bezieher-100.html
 
 
3. 3 SG Bremen, Urteil vom 17. November 2016 - S 6 AS 64/14

Hinweis Gericht


1. Auch nach der Anhebung der Leistungen für Asylbewerber nach dem AsylbLG durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvR L 10/10; 1 BvR L 2/11) sind in Fällen so genannter gemischter Bedarfsgemeinschaften aus SGB II-Leistungsbeziehern und Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG, dem SGB II-Leistungsbezieher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in entsprechender Anwendung zu bewilligen.

2. Die Leistungsbewilligung richtet sich nicht nach § 20 Abs. 4 SGB II in entsprechender Anwendung, weil dadurch eine Bedarfsunterdeckung entstehen würde, da der Regelbedarf nach § 20 Abs. 4 SGB II, addiert mit dem Regelbedarf nach dem AsylbLG, weniger als 180 v.H. der Regelbedarfe zweier volljähriger SGB II-Leistungsbezieher in Partnerschaften betragen würde.

3. Sofern die Bewilligung der SGB II-Leistungen unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 jedoch dazu führt, dass der gemischten Bedarfsgemeinschaft mehr als 180 v.H. der Regelbedarfe zweier volljähriger SGB II-Leistungsbezieher in Partnerschaften zur Verfügung stehen würden, ist insoweit eine Beschränkung vorzunehmen, weil andernfalls eine Privilegierung von SGB II-Leistungsbeziehern in gemischten Bedarfsgemeinschaften mit Leistungsbezieher nach dem AsylbLG vorliegen würde.

Dazu auch Dr. Manfred Hammel

Sozialgericht Bremen, Urteil vom 17. November 2016 (Az.: S 6 AS 64/14):

1. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der als Bezieher von Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) mit seiner Gattin, die Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG erhält, in einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft lebt, kann einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anwendung der Regelbedarfsstufe I gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II geltend machen, da ansonsten eine Bedarfsunterdeckung entstünde.

2. Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II ist hier nicht gerechtfertigt. Bei einer Bewilligung dieses Regelbedarfs für volljährige Partner stehen diesem Antragsteller und seiner Gattin zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhalts keine Mittel in der Höhe zur Verfügung, so dass sie zusammengerechnet 180 v. H. des für alleinstehende Personen maßgebenden Regelbedarfs erreichen.
 
Rechtstipp: ebenso Sozialgericht Duisburg, Urteil v. 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15 - rechtskräftig u. Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05.02.2014 - S 32 AS 5467/13 ER
 
 
3. 4 SG Bremen, Beschluss vom 17. November 2016 - S 37 AS 2208/16 ER

Hinweis Gericht


Ein Fortbestehen des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU für die Zeit zwischen Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit und Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit des Eintretens der Arbeitslosigkeit (vgl. 2.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU) setzt voraus, dass eine solche Bestätigung dort tatsächlich beantragt wurde und nach den erkennbaren Umständen auch erteilt werden wird.

Dazu auch Dr. Manfred Hammel

Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 17. November 2016 (Az.: S 37 AS 2208/16 ER):

1. Bei einer bulgarischen Staatsangehörigen, die nach einer über siebenmonatigen Erwerbstätigkeit bedingt durch eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung arbeitslos wurde, ergibt sich nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit das Aufenthaltsrecht einzig aus dem Zweck der Arbeitsuche und nicht aus dem unfreiwillig verlorenen Arbeitnehmerstatus (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 FreizügigkeitsG/EU).

2. Der Leistungsausschluss entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist europarechtskonform, und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
 
 
3. 5 Sozialgericht Augsburg, Gerichtsbescheid v. 05.12.2016 - S 15 AS 980/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei Problemen mit der Zustellung der Bescheide.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189234&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
3. 6 Sozialgericht München, Urteil v. 10.05.2016 - S 40 AS 2577/15 - rechtskräftig

Kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189206&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
3. 7 Sozialgericht Gießen, Urteil v. 09.11.2016 - S 25 AS 810/13 - Berufung zugelassen

Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Erledigungserklärung durch den Widerspruchsführer ( hier ablehnend )

Leitsatz ( Redakteur )


Eine Stattgabe oder Abhilfe aufgrund des Widerspruchs löst grundsätzlich den begehrten Aufwendungsersatz aus (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. BSG vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 142/11 R). Eine solche Entscheidung des Beklagten liegt hier aber nicht vor. Eine ausdrückliche Stattgabe des Widerspruchs fehlt, vielmehr hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen ( a. A. LSG Hessen, 26.09.2007 - L 4 KA 15/07 - Eine Kostenentscheidung soll aber auch dann möglich und auch notwendig sein, wenn das Widerspruchsverfahren sich erledigt hat und deshalb keine Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung zu treffen sei ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=  
 
 
3. 8 SG Kiel, (Beschl. v. 11.08.2016 - S 43 AS 185/16 ER) und Beschl. v. 30.11.2016 - S 39 AS 289/16 ER)

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt nach Ausscheiden des minderjährigen Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft durch Bedarfsdeckung mit eigenem Einkommen

Leitsatz ( Redakteur )


Eine Personenmehrheit ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Maßstäben des SGB II nur dann relevant, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bilden ( vgl. BSG, Urt. v. 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R ).

Quelle: Thomé Newsletter 38/2016 vom 09.12.2016 : http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2111/ und RA Susanne Petersen, Kiel: http://kanzlei-sh.de/kind-hat-einkommen-durch-unterhalt-alleinerziehende-sollten-kosten-der-unterkunft-ueberpruefen
 
Rechtstipp: ebenso: Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.02.04.2014 - S 13 AS 235/13
 
 
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.11.2016 - L 7 SO 4387/16 ER-B

Leitsatz ( Juris )


Eingaben, die keinerlei sachliche Auseinandersetzung mit einem konkreten Begehren enthalten, sondern lediglich der Verunglimpfung und Beschimpfung von Amtsträgern dienen, sind nicht in der Sache zu bescheiden, sondern als unzulässig zu behandeln.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189271&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
4. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.09.2016 - L 15 SO 141/12

Kosten der Pflege in stationärer Einrichtung - Wunsch- und Wahlrecht - Kostenvergleich - unverhältnismäßige Mehrkosten - Berechnung vor Einkommensanrechnung

Leitsatz ( Juris )


Für den Kostenvergleich gem. § 9 Abs 2 SGB 12 ist nicht auf die Kosten abzustellen, die sich nach einer Einkommensanrechnung für den Sozialhilfeträger ergeben, sondern auf die Kosten vor Einkommensanrechnung und damit auf die Tagessätze der Einrichtungen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188797&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
4. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.11.2016 - L 8 SO 205/15

Sozialhilfe - Sonderrechtsnachfolge - Notlagenhilfe durch Dritte anstatt durch den Leistungsempfänger als Darlehensnehmer

Leitsatz ( Juris )


1. Notlagenhilfe kann nur durch Dritte, nicht durch den Leistungsempfänger als Darlehensnehmer erfolgen. (amtlicher Leitsatz)

2. Zur Vererblichkeit von Leistungen der Pflege. (amtlicher Leitsatz)

3. Bei der Rechtsnachfolge in Ansprüche aus der Sozialhilfe sind nur Sonderrechtsnachfolger Kosten privilegiert im Sinne von § 183 S. 2 SGG. (amtlicher Leitsatz)

4. Sozialhilfeleistungen sind nicht vererblich und gehen nicht auf Sonderrechtsnachfolger über, soweit mit dem Ableben die Hilfebedürftigkeit gegenstandlos wird. (redaktioneller Leitsatz)

5. Nur Sonderrechtsnachfoger iSd § 56 SGB I sind in Sozialgerichtsverfahren kostenprivilegiert, Erben hingenen trifft die Gerichtskostenpflicht. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189161&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5. 1 Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 2016 (Az.: S 22 SO 98/14):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Bei einer auf den Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß den §§ 75 ff. SGB XII gerichteten Klage stellt die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) der richtige Rechtsbehelf dar.

2. Derartige Vereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X, deren Abschluss durch den Sozialhilfeträger kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgeht.

3. Hier erfolgen lediglich Verhandlungen im Gleichordnungsverhältnis als ein Ermessensakt im Rahmen der Vertragsfreiheit.

4. Ein Einrichtungsträger kann unter Bezug auf § 75 Abs. 2 / Abs. 3 SGB XII einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Sozialhilfeträgers geltend machen, da dieser Anbieter stationärer Leistungen auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen existenziell angewiesen ist.

5. Die Ablehnung des Sozialhilfeträgers, mit einem privat-gewerblichen Einrichtungsträger eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung ohne ein besonderes Übereinkommen über „Förderkriterien“ abzuschließen, ist rechtsfehlerhaft. Gemäß § 76 Abs. 1 SGB XII hat eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung die wesentlichen Leistungsmerkmale festzulegen.

6. Regelungen, welche die Höhe des für die zu erbringenden Leistungen zu entrichtenden Entgelts näher bestimmen, können einzig nach Maßgabe der entsprechend § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII abzuschließenden Vergütungsvereinbarung erfolgen.

7. Wenn ein Sozialhilfeträger den Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung davon abhängig macht, dass der Einrichtungsträger bereits in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom Träger der Sozialhilfe vorgegebene Regelungen über die Vergütungsstruktur zu akzeptieren hat, dann wird hierdurch das Verhältnis der Gleichordnung dieser Vertragspartner zueinander nachhaltig tangiert.

8. Dies führt zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit dieser Entscheidung. Hier wird amtlicherseits der Versuch unternommen, über die Leistungsvereinbarung direkt Einfluss auf die Höhe des Investitionsbetrags zu nehmen, was rechtswidrig ist.
 
 
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
6. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.11.2016 - L 8 AY 29/16 B ER
Anspruch auf Gewährung von Asylbewerberleistungen

Leitsatz ( Juris )


1. Die Einschränkung von Leistungen nach dem AsylbLG kann im gerichtlichen Verfahren sowohl nach § 1a Abs. 2 AsylbLG als auch § 1a Abs. 3 AsylbLG überprüft werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Leistungsträger die Einschränkung nur auf eine der beiden Normen gestützt hat. (red. LS Andreas Hofmann)

2. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden, wenn der Ausländer sich durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl faktisch dem Zugriff der staatlichen Vollstreckungsorgane entzieht und damit eine wesentliche Mitursache für die Verhinderung seiner Ausreise setzt. (red. LS Andreas Hofmann)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189062&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
7. Verschiedenes zu Hartz IV und anderen Gesetzesbüchern
Anmerkung zu:BVerwG 5. Senat, Urteil vom 30.06.2016 - 5 C 24/15 - Autor:Dr. Martin Fleuß, RiBVerwG
Teilerlass des BAföG-Darlehens bei Mindestausbildungszeit
Leitsätze
1. Studierende haben auch dann Anspruch auf die Gewährung eines sogenannten großen Teilerlasses gemäß § 18b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BAföG, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich im Wege der Auslegung aus den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen ergibt.
2. Die Annahme einer Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG hindert es nicht, wenn Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der konkreten Ausbildung absolviert oder erbracht wurden, auf das Studium angerechnet werden können, oder wenn die abschließende Prüfung im letzten Semester vor dem Ablauf der festgelegten Zeit begonnen und abgelegt wird.
3. Rechtsvorschrift i.S.v. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG ist jede von einem autorisierten Normgeber auf Außenwirkung gegenüber den Auszubildenden gerichtete abstrakt-generelle Vorgabe, die diese als verbindlich ansehen müssen, um ihre Ausbildung erfolgreich bestreiten zu können. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet keine Auslegung, die den Begriff der Rechtsvorschrift auf formelle Gesetze beschränkt.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ud6/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBV000014516&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp  
 
 
Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses für Unionsbürger in Ausbildung
Geschrieben von Dr. Klaus Dienelt
Die Zulässigkeit eines Leistungsausschluss für Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ableiten, ist unionsrechtlich noch nicht abschließend geklärt. Erfasst werden Kinder von (ehemaligen) EU-Arbeitnehmern, die sich in einer Ausbildung befinden. Sie und Familienangehörige, die die tatsächliche Personensorge ausüben und damit die Ausbildung überhaupt erst ermöglichen, haben unmittelbar auf der Grundlage des Art. 10 VO (EU) 492/2011 ein Aufenthaltsrecht.
Diese Regelung ist insbesondere deshalb in den Fokus des Gesetzgebers geraten, weil Unionsbürger mit der Einschulung ihrer Kinder ein Aufenthaltsrecht erwerben, welches nur an die Erbringung der tatsächlichen Personensorge geknüpft ist.
weiter: http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/europarechtswidrigkeit-des-leistungsausschlusses-fuer-unionsbuerger-in-ausbildung.html 
 
Rechtstipp: S. a. dazu Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7
Rn 99.13 Aktualisierung vom 08.12.2016

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2112/
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