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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkaution - Rechtswidrigkeit der Darlehenstilgung durch Aufrechnung - atypischer Fall

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Beitrag von Willi Schartema Mi 24 Mai 2017 - 6:27

Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 23.02.2017 -  L 4 AS 135/15 


LSG Hamburg: Leistungsträger muss atypische Ausnahmen prüfen bei der Mietkautionsgewährung, denn es ist nicht ausreichend allein auf die Frage der Zumutbarkeit einer Belastung mit (weiteren) Schulden abzustellen.
Im Einzelfall kann nicht bzw. nicht nur die Belastung mit weiteren Schulden, sondern auch die Tilgung des Darlehens durch Aufrechnung mit dem Leistungsanspruch unzumutbar sein.
Monatliches Abstottern eines Mietkautionsdarlehens kann im Einzelfall unzumutbar sein.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Darlehensbescheid ist rechtswidrig, weil das Jobcenter bei der Entscheidung über die Form der Kautionsgewährung kein Ermessen ausgeübt hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, denn in atypischen Fällen hat der Leistungsträger ein Ermessen hinsichtlich der Form der Gewährung der Kaution.
2. Die Mietkaution war aufgrund eines atypischen Falls nicht in Höhe von monatlich 10% zu tilgen, denn die Lebenssituation der Klägerin war in körperlicher, seelischer und sozialer Hinsicht von besonderen Schwierigkeiten geprägt. Diese bestanden insbesondere in der Abhängigkeitserkrankung, der körperlichen Minderbelastbarkeit mit Mobilitätseinschränkungen sowie der über lange Zeit prekären Wohnungssituation (Obdachlosigkeit bzw. öffentlich-rechtliche Unterbringung oder Unterkunft in sozialen Projekten). Es bestand erheblicher Unterstützungsbedarf, der zwischenzeitlich bis zur Einrichtung einer Betreuung ging.
3. Leistungsträger dürfen von notleidenden Hilfebedürftigen nach dem SGB II nicht pauschal verlangen, dass sie ein erhaltenes Mietkautionsdarlehen jahrelang von ihrem Arbeitslosengeld II abstottern. In atypischen Ausnahmefällen muss die Behörde auch andere Alternativen der Mietkautionsgewährung in Betracht ziehen, wie z. Bsp. die Gewährung eines Darlehens ohne Tilgung durch Aufrechnung ( (so auch das LSG Nordrhein-Westfallen, urt. v. 23.04.2015 - L 7 AS 1451/14 ), wobei die nähere Ausgestaltung (z.B. Fälligkeit erst bei Auszug aus der Wohnung, Sicherung durch Abtretung des Anspruch aus Kautionsrückzahlung gegen den Vermieter) dem Ermessen des Leistungsträgers überlassen bleibt.
Hinweis Gericht
1. Ein atypischer Fall ist dann anzunehmen, wenn sich die Situation des Betroffenen deutlich von derjenigen anderer Leistungsberechtigter unterscheidet und es deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, ihn mit den typischen Folgen eines Darlehens zu belasten. Dabei ist es zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend, allein auf die Frage der Zumutbarkeit einer Belastung mit (weiteren) Schulden abzustellen ( so aber Fachanweisung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) zu § 22 Abs. 6 und 8 SGB II – Gewährung und Rückforderung kommunaler Darlehen vom 14. September 2011 (Gz.: SI 233/111.10-3-8-1).
2. Zum einen kann im Einzelfall nicht bzw. nicht nur die Belastung mit weiteren Schulden, sondern auch die Tilgung des Darlehens durch Aufrechnung mit dem Leistungsanspruch unzumutbar sein. Die Aufrechnung führt im Ergebnis dazu, dass der Leistungsberechtigte jeden Monat einer Kürzung seiner Leistungen um 10% des Regelbedarfs ausgesetzt ist und dies – je nach Höhe der Mietkaution – u.U. für einen Zeitraum von mehreren Jahren. Diese Kürzung der laufenden Leistung mag zwar im Regelfall hinzunehmen sein, doch ist zu prüfen, ob sie aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls unzumutbar ist. Durch eine Einbeziehung dieser Überlegungen in die Prüfung des atypischen Falls kann zugleich den Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 42a SGB II in Hinblick auf Mietkautionen (vgl. hierzu Conradis, in: LPK-SGB II, § 42a Rn. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2013 – L 10 AS 1793/13 B PKH; Thüringer LSG, Beschluss vom 2.1.2014 – L 9 AS 1089/13 B; SG Berlin, Beschluss vom 30.9.2011 – S 37 AS 24431/11 ER; auch das BSG hat in seinem Beschluss vom 29.6.2015 – B 4 AS 11/14 R Zweifel daran geäußert, ob Mietkautionsdarlehen bedingungslos der Regelung des § 42a SGB II unterfallen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken sehen hingegen das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 12.3.2015 – L 20 AS 261/13 und das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.9.2013 – L 3 AS 5184/12) Rechnung getragen werden.
3. Zum anderen ist die Beschränkung der Annahme eines atypischen Falls auf Konstellationen, in denen sich die Unzumutbarkeit allein aus der Belastung mit (weiteren) Schulden ergibt, offensichtlich vor dem Hintergrund erfolgt, dass als mögliche Alternative zum Darlehen mit Tilgung durch Aufrechnung allein ein Zuschuss ("Beihilfe") in Betracht gezogen wurde. Diese Beschränkung der möglichen Alternativen ist jedoch nicht zwingend. Wie bereits das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23. April 2015 (L 7 AS 1451/14) ausgeführt hat, steht eine Beschränkung der Wahlmöglichkeiten auf die Alternativen "Darlehen mit Tilgung durch Aufrechnung" und "Zuschuss" nicht in Einklang mit dem Grundsatz, dass eine Vermögensbildung durch SGB II-Leistungen nicht stattfinden soll (dazu BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R m.w.N.). Die Gewährung der Mietkaution als Zuschuss ist in den Fällen, in denen die Unzumutbarkeit nicht auf der Belastung mit (weiteren) Schulden als solche, sondern auf der Kürzung der laufenden Leistung durch die Aufrechnung zum Zwecke der Tilgung beruht, auch nicht erforderlich und würde über das Ziel der Vermeidung unzumutbarer Belastungen hinausgehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, weitere Alternativen der Kautionsgewährung zuzulassen. In Betracht kommt insbesondere die Gewährung eines Darlehens ohne Tilgung durch Aufrechnung (so auch das LSG Nordrhein-Westfallen, a.a.O.), wobei die nähere Ausgestaltung (z.B. Fälligkeit erst bei Auszug aus der Wohnung, Sicherung durch Abtretung des Anspruch aus Kautionsrückzahlung gegen den Vermieter) dem Ermessen des Leistungsträgers überlassen bleibt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192580&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
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