Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29. Das aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ableitbare Ausbildungsrecht impliziert gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Schulausbildung befindenden Kinder einer litauischen Antragstellerin.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
. Das aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ableitbare Ausbildungsrecht impliziert gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Schulausbildung befindenden Kinder einer litauischen Antragstellerin.
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. April 2017 (Az.: L 8 AS 107/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2017/LSG_MV_04.04.2017.pdf
2. Dieses Recht besteht grundsätzlich bis zum Abschluss dieser Ausbildung sowie insbesondere, soweit die betr. Person tatsächlich im EU-Aufnahmemitgliedsstaat in das Schulsystem eingegliedert ist.
3. Soweit und solange die minderjährigen Kinder der Antragstellerin für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des erziehungsberechtigten Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht darüber hinaus in gleicher Weise für diesen antragstellenden Elternteil ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011.
4. Der unionsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV ist zu bejahen, wenn antragstellerseitig eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird.
5. Bei „geringfügig Beschäftigten“ ist zu prüfen, ob die im Einzelnen ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung – trotz der geringen Arbeitszeiten – als „tatsächlich und echt“ aufgefasst werden kann, z. B. bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens zwölf Stunden im Monat bei einem Stundenlohn von EUR 8,51.
6. Auch bei einer geringen Arbeitszeit und einem niedrigen Verdienst spricht hier z. B. die Dauer des Arbeitsverhältnisses von 13 Monaten und die Tatsache eines sozialversicherungspflichtig auf tariflicher Grundlage ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses für eine solche „tatsächliche und echte“ Tätigkeit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2017/LSG_MV_04.04.2017.pdf
2. Dieses Recht besteht grundsätzlich bis zum Abschluss dieser Ausbildung sowie insbesondere, soweit die betr. Person tatsächlich im EU-Aufnahmemitgliedsstaat in das Schulsystem eingegliedert ist.
3. Soweit und solange die minderjährigen Kinder der Antragstellerin für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des erziehungsberechtigten Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht darüber hinaus in gleicher Weise für diesen antragstellenden Elternteil ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011.
4. Der unionsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV ist zu bejahen, wenn antragstellerseitig eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird.
5. Bei „geringfügig Beschäftigten“ ist zu prüfen, ob die im Einzelnen ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung – trotz der geringen Arbeitszeiten – als „tatsächlich und echt“ aufgefasst werden kann, z. B. bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens zwölf Stunden im Monat bei einem Stundenlohn von EUR 8,51.
6. Auch bei einer geringen Arbeitszeit und einem niedrigen Verdienst spricht hier z. B. die Dauer des Arbeitsverhältnisses von 13 Monaten und die Tatsache eines sozialversicherungspflichtig auf tariflicher Grundlage ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses für eine solche „tatsächliche und echte“ Tätigkeit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
Ähnliche Themen
» Zur Ableitung eines aufgrund des Schulbesuchs der minderjährigen Kinder einer bulgarischen Antragstellerin aus Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011 abgeleiteten Aufenthaltsrecht und zur Europarechtswidrigkeit der aktuell aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c)
» Befindet sich die Antragstellerin in einer Ausbildung, kann sich wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für die Unterkunft allein aus § 27 SGB II ergeben, der jedoch nicht auch auf die allgemeine
» Zum Anspruch auf ALG II einer rumänischen Antragstellerin im Eilverfahren ( bejahend) - Schulbesuch, Ausbildung der Kinder
» Bewilligung vorläufige Leistungen - Dies impliziert, dass sich der Empfänger der Leistungen gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sondern er das Risiko kennt, dass es endgültig dem Grunde oder Höhe nach nicht bei den bewilligten Leistungen
» Bei kürzeren Abwesenheitszeiten von bis zu einem Monat bleibt die Zuständigkeit desjenigen Sozialhilfeträgers weiterhin bestehen, in dessen Bereich sich ein bedürftiger Mensch gewöhnlich und vor wie nach seiner Reise tatsächlich aufgehalten hat
» Befindet sich die Antragstellerin in einer Ausbildung, kann sich wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für die Unterkunft allein aus § 27 SGB II ergeben, der jedoch nicht auch auf die allgemeine
» Zum Anspruch auf ALG II einer rumänischen Antragstellerin im Eilverfahren ( bejahend) - Schulbesuch, Ausbildung der Kinder
» Bewilligung vorläufige Leistungen - Dies impliziert, dass sich der Empfänger der Leistungen gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sondern er das Risiko kennt, dass es endgültig dem Grunde oder Höhe nach nicht bei den bewilligten Leistungen
» Bei kürzeren Abwesenheitszeiten von bis zu einem Monat bleibt die Zuständigkeit desjenigen Sozialhilfeträgers weiterhin bestehen, in dessen Bereich sich ein bedürftiger Mensch gewöhnlich und vor wie nach seiner Reise tatsächlich aufgehalten hat
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema