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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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. Das aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ableitbare Ausbildungsrecht impliziert gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Schulausbildung befindenden Kinder einer litauischen Antragstellerin. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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. Das aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ableitbare Ausbildungsrecht impliziert gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Schulausbildung befindenden Kinder einer litauischen Antragstellerin. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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. Das aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ableitbare Ausbildungsrecht impliziert gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Schulausbildung befindenden Kinder einer litauischen Antragstellerin. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Mai 2017 - 20:21

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. April 2017 (Az.: L 8 AS 107/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2017/LSG_MV_04.04.2017.pdf


2. Dieses Recht besteht grundsätzlich bis zum Abschluss dieser Ausbildung sowie insbesondere, soweit die betr. Person tatsächlich im EU-Aufnahmemitgliedsstaat in das Schulsystem eingegliedert ist.

3. Soweit und solange die minderjährigen Kinder der Antragstellerin für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des erziehungsberechtigten Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht darüber hinaus in gleicher Weise für diesen antragstellenden Elternteil ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011.

4. Der unionsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV ist zu bejahen, wenn antragstellerseitig eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird.

5. Bei „geringfügig Beschäftigten“ ist zu prüfen, ob die im Einzelnen ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung – trotz der geringen Arbeitszeiten – als „tatsächlich und echt“ aufgefasst werden kann, z. B. bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens zwölf Stunden im Monat bei einem Stundenlohn von EUR 8,51.

6. Auch bei einer geringen Arbeitszeit und einem niedrigen Verdienst spricht hier z. B. die Dauer des Arbeitsverhältnisses von 13 Monaten und die Tatsache eines sozialversicherungspflichtig auf tariflicher Grundlage ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses für eine solche „tatsächliche und echte“ Tätigkeit.
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
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