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Zur Anschaffung und der Einbau verschiedener Sanitärobjekte im selbst bewohntem haus - Kostenübernahme für die Badeinrichtung und Sanitärinstallationen - § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II - § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II.
Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 16.03.2017 - L 11 AS 24/16
Kein Anspruch des Klägers auf komplette Erneuerung eines Badezimmers.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer neuen Badeinrichtung einschließlich der notwendigen Installationen, da der Kläger aber bereits im Besitz von Badeinrichtungsgegenständen war - unabhängig davon, ob hierzu auch bspw. Waschbecken oder Toilette zählen - handelt es sich bei der geplanten Neueinrichtung nicht um eine Erstbeschaffung.
2. Zwar sind Ausnahmen für Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Vergleichbarkeit mit einer erstmaligen Anschaffung gegeben ist (zB Anschaffungen nach einem Wohnungsbrand oder bei einer Erstanmietung nach einer Haft ). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben, da die Einrichtungsgegenstände noch vorhanden sind.
3. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II, denn dem Kläger ist es möglich und zumutbar, entweder einen entsprechenden Kostenvoranschlag zum Nachweis des Bedarfs dem Beklagten vorzulegen oder einer Begutachtung zur weiteren Feststellung zuzustimmen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191954&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
Kein Anspruch des Klägers auf komplette Erneuerung eines Badezimmers.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer neuen Badeinrichtung einschließlich der notwendigen Installationen, da der Kläger aber bereits im Besitz von Badeinrichtungsgegenständen war - unabhängig davon, ob hierzu auch bspw. Waschbecken oder Toilette zählen - handelt es sich bei der geplanten Neueinrichtung nicht um eine Erstbeschaffung.
2. Zwar sind Ausnahmen für Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Vergleichbarkeit mit einer erstmaligen Anschaffung gegeben ist (zB Anschaffungen nach einem Wohnungsbrand oder bei einer Erstanmietung nach einer Haft ). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben, da die Einrichtungsgegenstände noch vorhanden sind.
3. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II, denn dem Kläger ist es möglich und zumutbar, entweder einen entsprechenden Kostenvoranschlag zum Nachweis des Bedarfs dem Beklagten vorzulegen oder einer Begutachtung zur weiteren Feststellung zuzustimmen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191954&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
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