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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bewilligung vorläufige Leistungen - Dies impliziert, dass sich der Empfänger der Leistungen gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sondern er das Risiko kennt, dass es endgültig dem Grunde oder Höhe nach nicht bei den bewilligten Leistungen

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Bewilligung vorläufige Leistungen - Dies impliziert, dass sich der Empfänger der Leistungen gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sondern er das Risiko kennt, dass es endgültig dem Grunde oder Höhe nach nicht bei den bewilligten Leistungen  Empty Bewilligung vorläufige Leistungen - Dies impliziert, dass sich der Empfänger der Leistungen gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sondern er das Risiko kennt, dass es endgültig dem Grunde oder Höhe nach nicht bei den bewilligten Leistungen

Beitrag von Willi Schartema Di 25 Apr 2017 - 12:51

 bleiben werde - Erstattungsanspruch ist nicht verjährt
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.04.2017 - L 2 AS 1921/16
Kein Vertrauensschutz für die Leistungsempfängerin.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Im Gegensatz zu § 45 Abs. 3 und 4 SGB X und § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X enthält § 328 SGB III keinerlei besondere Handlungsfristen für die Behörde (Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck‘scher-Online-Kommentar zum Sozialrecht/Kaminski, § 328 SGB III RdNr. 16 m.w.N.; Brand, Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung/Due, 7. Aufl. 2015, § 328 RdNr. 24 m.w.N.).

2. Der streitgegenständliche Erstattungsanspruch ist nicht verjährt. Der Erstattungsanspruch nach § 328 SGB III verjährt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der endgültige Bescheid unanfechtbar geworden ist, dieser Zeitraum ist bei weitem nicht abgelaufen.

3. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl.BSG, Urteil vom 05.07. 2016 - B 1 KR 40/15 R). Vorliegend fehlt es schon an einer Vertrauensgrundlage im oben genannten Sinne.
4. Auch stellt die erneute Bewilligung von Leistungen nach der Leistungsunterbrechung keine Vertrauensgrundlage im oben genannten Sinne dar; denn die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgt regelhaft abschnittsweise und ohne dass bei der Entscheidung über einen neuen Leistungszeitraum Vertrauensschutzgesichtspunkte zu beachten wären (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R ).
Quelle:       https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191891


http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2182/


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