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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vorliegt, ist durch das Tatsachengericht auf Grundlage des Gesamtbildes festzustellen, welches sich aus der Würdigung sämtlicher Hinweistatsachen im Einzelfall ergibt.

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Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vorliegt, ist durch das Tatsachengericht auf Grundlage des Gesamtbildes festzustellen, welches sich aus der Würdigung sämtlicher Hinweistatsachen im Einzelfall ergibt.  Empty Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vorliegt, ist durch das Tatsachengericht auf Grundlage des Gesamtbildes festzustellen, welches sich aus der Würdigung sämtlicher Hinweistatsachen im Einzelfall ergibt.

Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Apr 2017 - 10:31

Die Würdigung bezieht sich auch auf subjektive Tatsachen (Anschluss an: BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 60/15 R)
. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss v. 23.02.2017 - L 4 AS 1205/16 NZB - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


2. Es kann kein verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz aufgestellt werden, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Vermutung des Einstehens- und Verantwortungswillens nach § 7 Abs. 3a SGB II widerlegt werden kann. Es gilt auch bezüglich des § 7 Abs. 3a SGB II die allgemeine Regel, dass die gesetzliche Vermutung durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann, § 202 SGG i. V. m. § 292 ZPO. Erforderlich ist, dass die von der Vermutungsregelung vorausgesetzten Hinweistatsachen nicht erfüllt sind bzw. die Vermutung des Einstandswillens durch andere Umstände entkräftet wird. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände geprüft werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191395&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2170/
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