Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Apr 2017 - 9:40

weiter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2165/
 
Rechtstipp: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.02.2017 - S 3 AS 4917/16

Zur Frage, ob für den hier streitigen Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 von einem schlüssigen Konzept ausgegangen werden kann im Hinblick auf Wohnraum in der Größenordnung um 50 qm, grundsätzliche Bedeutung hat, zum anderen die Frage, ob angesichts der deutlichen Erhöhung der Tabellenwerte ab dem 01.01.2016 weiterhin ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % anzusetzen ist.

Alleinstehende Wuppertaler Hartz IV- Empfänger können höhere Wohnkosten vom Jobcenter verlangen, denn der vom JC zugrunde gelegte Mietspiegel 2010, der auf einer Datenerhebung aus dem Jahre 2009 beruht, ist insgesamt nicht mehr geeignet zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Jahre 2016 und 2017.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Antragstellerhat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Bedarfe für seine Unterkunft unter Zugrundelegung der Wohngeldtabelle zuzüglich eines 10 % igen Zuschlags.

2. Denn die Ermittlung des angemessenen qm Preises durch den Grunsicherungsträger beruht bei Wohnungen für Ein-Personenhaushalte in der Größenordnung um die 50 qm nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

3. Der vom JC zugrunde gelegte Mietspiegel 2010, der auf einer Datenerhebung aus dem Jahre 2009 beruht, ist insgesamt nicht mehr geeignet zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Jahre 2016 und 2017. Die 2009 erhobenen Daten reichen jedenfalls für Zeiträume ab Ende 2014 nicht mehr aus zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten aus (vgl. Urteile des SG Düsseldorf vom 24.11.2016, S 3 AS 489/15 sowie vom 04.07.2016, S 13 AS 3749/15). Im Jahre 2009 erhobene Daten können angesichts der steigenden Kosten auf dem Wohnungsmarkt im Jahre 2016 und 2017 keine Rückschlüsse auf die aktuellen Preise zulassen, zumal sich die Lage auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt durch den massenhaften Zuzug von Flüchtlingen, die preiswerten Wohnraum benötigen, noch weiter verschärft hat (vgl. hierzu auch SG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016,a.a.O.).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190633&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: ebenso Parallelverfahren S 3 AS 3131/15, S 3 AS 2307/15, S 3 AS 5043/15 und S 3 AS 2605/16, die ebenfalls mit Urteilen vom 02.02.2017 endeten. 
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2170/
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