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Berücksichtigung einer Abfindungszahlung bei Gewährung von Pfändungsschutz zur Vermeidung eines SGB-II-Bezugs
Beschluss des AG Münster vom 07.02.2017, Az.: 73 IK 105/10
Einem arbeitslosen und für die Zukunft voraussichtlich von teilweiser oder voller Erwerbsminderung betroffenen Schuldner ist bei der Gewährung von Pfändungsschutz das Guthaben aus der Abfindungszahlung vollumfänglich pfandfrei zu belassen, wenn absehbar ist, dass der Schuldner ansonsten durch den Bezug von SGB-II-Leistungen der Allgemeinheit zur Last fallen würde. Wenn eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste wie die Abfindungszahlung von der Abtretungserklärung erfasst wird, kann ihm soviel belassen werden, als während eines angemessenen Zeitraumes nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde.
Quelle: https://www.jurion.de/news/356322/Beruecksichtigung-einer-Abfindungszahlung-bei-Gewaehrung-von-Pfaendungsschutz-zur-Vermeidung-eines-SGB-II-Bezugs/
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Einem arbeitslosen und für die Zukunft voraussichtlich von teilweiser oder voller Erwerbsminderung betroffenen Schuldner ist bei der Gewährung von Pfändungsschutz das Guthaben aus der Abfindungszahlung vollumfänglich pfandfrei zu belassen, wenn absehbar ist, dass der Schuldner ansonsten durch den Bezug von SGB-II-Leistungen der Allgemeinheit zur Last fallen würde. Wenn eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste wie die Abfindungszahlung von der Abtretungserklärung erfasst wird, kann ihm soviel belassen werden, als während eines angemessenen Zeitraumes nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde.
Quelle: https://www.jurion.de/news/356322/Beruecksichtigung-einer-Abfindungszahlung-bei-Gewaehrung-von-Pfaendungsschutz-zur-Vermeidung-eines-SGB-II-Bezugs/
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_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
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