Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.

Nach unten

Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.  Empty Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.

Beitrag von Willi Schartema Di 28 März 2017 - 8:21

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.03.2017 - L 7 AS 228/17 B ER - rechtskräftig
Syrischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 36 Abs. 2 SGB II ergebende örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners - abzustellen ist auf den tatsächlichen Aufenthalt
Hinweis Gericht

1. Der Auffassung des Antragsgegners, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen seien nur in dem Bundesland erfüllbar, in dem der Betroffene gem. § 12a AufenthG seinen Wohnsitz zu nehmen habe, steht die Regelung des § 22 Abs. 1a SGB II entgegen.

2. Nach dieser ebenfalls durch das Integrationsgesetz mit Wirkung ab 06.08.2016 eingefügten Vorschrift bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Personen, die einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG unterliegen, nach dem Ort, an dem die leistungsberechtigte Personen ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Durch die Regelung soll nach der Begründung der Koalitionsfraktionen zum Integrationsgesetz vom 31.05.2016 (BT-Drucks 18/8615 S. 33) klargestellt werden, dass die am Ort des zugewiesenen Wohnsitzes zuständigen kommunalen Träger die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Verhältnissen an diesem Ort zu beurteilen haben, selbst dann, wenn sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich - gegebenenfalls erlaubt - überwiegend an einem anderen Ort aufhält.
3. Hieraus folgt, dass ein Leistungsanspruch auch an Orten bestehen kann, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.

4. Aus § 36 Abs. 2 SGB II in der ebenfalls durch das Integrationsgesetz ab 06.08.2016 eingeführten Fassung ergibt sich nichts anderes (so bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2016 - L 7 AS 2184/16 B; in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16 B ER und vom 06.03.2017 - L 21 AS 229/17 B ER).

5. Die Vorschrift ordnet an, dass abweichend von § 36 Abs. 1 SGB II für die Leistungserbringung der Träger zuständig ist, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Abs. 1 bis 3 AufenthG ihren Wohnsitz zu nehmen hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191380&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten