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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 SGG gehört nicht auch die von der Widerspruchsführerin beim Sozialleistungsträger durchgeführte Sachstandanfrage, d. h. die Einholung von
Erkundigungen nach dem Verfahrensstand bzw. dem Grund für die dreimonatige Untätigkeit oder gar die Anmahnung einer Entscheidung über den form- und fristgerecht erhobenen Widerspruch unter Fristsetzung.
Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 8. März 2017 (Az.: S 55 R 1341/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Es entspricht grundsätzlich dem Zweck der Sperrfristen nach § 88 SGG, dass Antragsteller eine Untätigkeitsklage nach dem Ablauf der gesetzlich normierten Frist erheben dürfen, ohne das Vorliegen eines zureichenden Grundes beachten und bei Sozialleistungsträgern vorsorglich nachfragen zu müssen. Dies gilt gerade dann, wenn die Sozialbehörde ihrerseits keine Sachstandsmitteilung macht.
Hinweis: S. a. dazu Leitsatz RA Michael Loewy
Eine Sachstandsanfrage nach dem Grund der Untätigkeit der Behörde oder eine Fristsetzung zur Bescheidung ist vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht notwendig. Denn grundsätzlich ist es gerade Zweck der Sperrfristen nach § 88 SGG, dass die Antragsteller Untätigkeitsklage nach Ablauf der Fristen erheben dürfen, ohne sich über das Vorliegen eines wichtigen Grundes Gedanken machen und bei der Behörde vorsorglich nachfragen zu müssen.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 8. März 2017 (Az.: S 55 R 1341/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Es entspricht grundsätzlich dem Zweck der Sperrfristen nach § 88 SGG, dass Antragsteller eine Untätigkeitsklage nach dem Ablauf der gesetzlich normierten Frist erheben dürfen, ohne das Vorliegen eines zureichenden Grundes beachten und bei Sozialleistungsträgern vorsorglich nachfragen zu müssen. Dies gilt gerade dann, wenn die Sozialbehörde ihrerseits keine Sachstandsmitteilung macht.
Hinweis: S. a. dazu Leitsatz RA Michael Loewy
Eine Sachstandsanfrage nach dem Grund der Untätigkeit der Behörde oder eine Fristsetzung zur Bescheidung ist vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht notwendig. Denn grundsätzlich ist es gerade Zweck der Sperrfristen nach § 88 SGG, dass die Antragsteller Untätigkeitsklage nach Ablauf der Fristen erheben dürfen, ohne sich über das Vorliegen eines wichtigen Grundes Gedanken machen und bei der Behörde vorsorglich nachfragen zu müssen.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
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» Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind vom nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen auch die Beiträge zu einer Kfz.-Haftpflichtversicherung, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Pkw ist, absetzbar.
» Bei einer verfügten Mieterhöhung hat auch bei einem Bezieher privilegierter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der zuständige öffentliche Träger erforderlichenfalls das Kostensenkungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2
» Die Tatsache, dass eine ärztliche Psychotherapeutin nicht zur kassenärztlichen Behandlung zugelassen ist, steht der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf Finanzierung einer
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