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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 SGG gehört nicht auch die von der Widerspruchsführerin beim Sozialleistungsträger durchgeführte Sachstandanfrage, d. h. die Einholung von  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 SGG gehört nicht auch die von der Widerspruchsführerin beim Sozialleistungsträger durchgeführte Sachstandanfrage, d. h. die Einholung von  Empty Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 SGG gehört nicht auch die von der Widerspruchsführerin beim Sozialleistungsträger durchgeführte Sachstandanfrage, d. h. die Einholung von

Beitrag von Willi Schartema Di 28 März 2017 - 9:04

Erkundigungen nach dem Verfahrensstand bzw. dem Grund für die dreimonatige Untätigkeit oder gar die Anmahnung einer Entscheidung über den form- und fristgerecht erhobenen Widerspruch unter Fristsetzung.
Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 8. März 2017 (Az.: S 55 R 1341/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Es entspricht grundsätzlich dem Zweck der Sperrfristen nach § 88 SGG, dass Antragsteller eine Untätigkeitsklage nach dem Ablauf der gesetzlich normierten Frist erheben dürfen, ohne das Vorliegen eines zureichenden Grundes beachten und bei Sozialleistungsträgern vorsorglich nachfragen zu müssen. Dies gilt gerade dann, wenn die Sozialbehörde ihrerseits keine Sachstandsmitteilung macht.
 
Hinweis: S. a. dazu Leitsatz RA Michael Loewy
Eine Sachstandsanfrage nach dem Grund der Untätigkeit der Behörde oder eine Fristsetzung zur Bescheidung ist vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht notwendig. Denn grundsätzlich ist es gerade Zweck der Sperrfristen nach § 88 SGG, dass die Antragsteller Untätigkeitsklage nach Ablauf der Fristen erheben dürfen, ohne sich über das Vorliegen eines wichtigen Grundes Gedanken machen und bei der Behörde vorsorglich nachfragen zu müssen.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
 Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
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