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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 68 Abs. 1 SGB III hat von der Agentur für Arbeit in dem Fall erbracht zu werden, wenn der einer förderungsfähigen Ausbildung nachgehende Antragsteller seitens des Elternhauses keinen Unterhalt  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Eine Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 68 Abs. 1 SGB III hat von der Agentur für Arbeit in dem Fall erbracht zu werden, wenn der einer förderungsfähigen Ausbildung nachgehende Antragsteller seitens des Elternhauses keinen Unterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Eine Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 68 Abs. 1 SGB III hat von der Agentur für Arbeit in dem Fall erbracht zu werden, wenn der einer förderungsfähigen Ausbildung nachgehende Antragsteller seitens des Elternhauses keinen Unterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 20 März 2017 - 18:44

erhält, und die Berufsausbildung gefährdet ist, weil der Antragsteller wegen seiner unzureichenden Mittellage bereits beim Jobcenter wegen aufgelaufener Mietschulden um die Bewilligung eines Darlehens entsprechend § 27 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 8 SGB II nachzusuchen hatte.
Sozialgericht Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 1. März 2017 (Az.: S 9 AL 147/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


S. a. dazu Leitsatz von RA Michael Loewy

1. Der Antrag auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ist gleichzeitig als Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen zu werten.

2. Die rechtzeitige und vollständige Information des Unterhaltsschuldners über seine Unterhaltsverpflichtung durch den Unterhaltsgläubiger ist keine Voraussetzung für die Gewährung von Voraussleistungen.

3. § 68 Abs. 4 SGB III schließt die Gewährung von Vorausleistungen nicht aus.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/


http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
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