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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Beschwerde ist - ebenso wie bereits der erstinstanzliche Antrag - unzulässig, da die Wohnanschrift des Antragstellers von diesem nicht angegeben worden und unbekannt ist.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.01.2017 - L 7 AS 1834/16 B ER - rechtskräftig
Hinweis Gericht
Als allgemeine Prozessvoraussetzung erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Die Angabe einer aktuellen Adresse zur Anschrift des Rechtsschutzsuchenden ist in jeder Lage des Verfahrens erforderlich. Die Angabe eines Postfachs ist der Benennung einer Wohnanschrift nicht gleichwertig.
Dies gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes jedenfalls, wenn die Angabe der Wohnanschrift ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse an einer Geheimhaltung einer Offenbarung der Wohnanschrift entgegensteht
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
Hinweis Gericht
Als allgemeine Prozessvoraussetzung erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Die Angabe einer aktuellen Adresse zur Anschrift des Rechtsschutzsuchenden ist in jeder Lage des Verfahrens erforderlich. Die Angabe eines Postfachs ist der Benennung einer Wohnanschrift nicht gleichwertig.
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Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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