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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 März 2017 - 11:46

 des Nachweises


Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 10.07.2015 - S 22 AS 684/10 - Berufung zugelassen


Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 16 Abs. 2 SGB I ist es, die Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Begehren nach Sozialleistungen nicht an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern zu lassen (BSG, Urt. v. 26.08.2008, B 8/9b SO 18/07 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.01.2014, L 13 AS 190/12). Insofern kann es im Verhältnis der verschiedenen Sozialbehörden zu Bürgerinnen und Bürgern nicht darauf ankommen, ob die fälschliche Annahme einer Zuständigkeit in sorgfältiger oder sorgfaltswidriger Weise erfolgte.

2. Ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs als Schwerbehinderter besteht auch für die Zeit vor dem Erlass des Feststellungsbescheides, da die Vorschrift im Gegensatz zu früheren Fassungen den "Besitz" eines entsprechenden Dokumentes nicht voraussetzt. (ebenso Simon, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 30 Rn. 46; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.09.2013, L 2 SO 404/13; SG Wiesbaden, Urt. v. 30.04.2014, S 30 SO 47/12).

3. Unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips kann ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII so ausgelegt werden, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen, auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, umfasst ( SG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2014, S 1 SO 3002/13).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191018&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Rechtstipp: SG Landshut, Urteil v. S 5 SO 70/14 - anhängig beim BSG unter dem Az. - B 8 SO 25/16 R

(Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Mehrbedarf bei Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G - rückwirkende Bewilligung - Mitumfassung durch den ursprünglichen Leistungsantrag - Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10)

Kommt es für die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen erheblicher Gehbehinderung nach § 30 Abs 1 SGB 12 auf den Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder eines entsprechenden Bescheides beim Sozialhilfeträger oder auf den im Bescheid festgelegten Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen G an?

Leitsatz ( Juris )

1. § 30 Abs 1 SGB XII setzt für den Beginn der Gewährung des Mehrbedarfes nicht ausdrücklich den Nachweis über die Feststellung des Merkzeichens G und die Aktenkundigkeit beim zuständigen Sozialhilfeträger voraus. Der Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte lassen keinen entsprechenden sicheren Schluss zu. (Rn.21)

2. Es ist vielmehr für den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches eine strenge Trennung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Merkzeichens G und dem Zeitpunkt des Nachweises vorzunehmen. (Rn.25)

3. Ein Nachweis hat zwar gegenüber dem Sozialhilfeträger zwingend zu erfolgen, dieser kann aber nach teleologischer Auslegung des § 30 Abs 1 SGB XII auch für einen zurückliegenden Zeitraum erbracht werden. (Rn.25)

Orientierungssatz

1. Ein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist stets so auszulegen, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen, insbesondere die die Regelleistung anhebenden Zuschläge gemäß § 30 SGB 12 mit umfasst. (Rn.29)

2. Obwohl die Voraussetzungen für das Merkzeichen G schon vor Erlass des Bewilligungsbescheides eingetreten sind, ist vorliegend dennoch von einer nachträglichen Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB 10 auszugehen, weil die Änderung erst durch einen Bescheid des Versorgungsamtes festgestellt wurde, der während des laufenden Bewilligungszeitraums ergangen ist und damit bei Erlass des Bewilligungsbescheides noch keine Berücksichtigung finden konnte. (Rn.33)
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
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