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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet - Aussetzung der Vollziehung - Rücknahmebescheid rechtswidrig - kein Härtefall i. s. d. § 22 Abs. 1 SGB XII - dem Leistungsanspruch des Antragstellers steht § 22 Abs. 1 SGB XII  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet - Aussetzung der Vollziehung - Rücknahmebescheid rechtswidrig - kein Härtefall i. s. d. § 22 Abs. 1 SGB XII - dem Leistungsanspruch des Antragstellers steht § 22 Abs. 1 SGB XII  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet - Aussetzung der Vollziehung - Rücknahmebescheid rechtswidrig - kein Härtefall i. s. d. § 22 Abs. 1 SGB XII - dem Leistungsanspruch des Antragstellers steht § 22 Abs. 1 SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 März 2017 - 11:31

dem Leistungsanspruch des Antragstellers steht § 22 Abs. 1 SGB XII entgegen


Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 17.01.2017 - S 10 AY 92/16 ER


Keine Sozialhilfeleistungen für einen geduldeten Ausländer nach Aufnahme einer überbetrieblichen Berufsausbildung

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt daraus, dass er die Ausübung von Ermessen nicht erkennen lässt.

2. Die Aufhebung von Beginn an rechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide setzt also die Ausübung von Ermessen voraus; dem steht die Formulierung in § 45 Abs. 4 SGB X ("wird") nicht entgegen. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Ermessenserwägungen können dem Bescheid jedoch nicht entnommen werden.

3. Dem vom Leistungsausschluss Betroffenen mutet das Gesetz zu, auf die Aufnahme bzw. Fortführung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu verzichten und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.

4. Bei den in § 59 Abs. 2 SGB III statuierten Merkmalen handelt es sich um individuelle Voraussetzungen für eine Förderung nach dem SGB III. Ihr Fehlen hat keinen Einfluss auf die grundsätzliche – abstrakte – Förderungsfähigkeit des in Rede stehenden Ausbildungsberufes. Der Grund, aus dem der Antragsteller nach dem SGB III nicht gefördert wird, ist in seiner Person, nicht in der Art der Ausbildung, begründet (aA SG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2016 - S 28 AY 56/16 ER: Bei der Versagung des Leistungsanspruchs nach § 59 Abs. 2 SGB III handele es sich nicht um einen individuellen Versagensgrund, weil der geduldete Ausländer bereits im Hinblick auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status nicht zum förderungsfähigen Personenkreis nach dem SGB III gehöre).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191006&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.01.2017 - L 7 AY 18/17 ER-B - Der Ausschluss von Leistungen nach dem BAföG nach Maßgabe des § 8 BAföG für ausländische Studierende begründet grundsätzlich keinen Härtefall i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
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