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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Das Sozialgericht hat über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG auch dann durch Urteil zu entscheiden, wenn es ihn für nicht fristgerecht erachtet (zum unstatthaften Antrag siehe bereits Urteil des erkennenden Senats  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Das Sozialgericht hat über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG auch dann durch Urteil zu entscheiden, wenn es ihn für nicht fristgerecht erachtet (zum unstatthaften Antrag siehe bereits Urteil des erkennenden Senats

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 Das Sozialgericht hat über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG auch dann durch Urteil zu entscheiden, wenn es ihn für nicht fristgerecht erachtet (zum unstatthaften Antrag siehe bereits Urteil des erkennenden Senats  Empty Das Sozialgericht hat über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG auch dann durch Urteil zu entscheiden, wenn es ihn für nicht fristgerecht erachtet (zum unstatthaften Antrag siehe bereits Urteil des erkennenden Senats

Beitrag von Willi Schartema Mo 6 März 2017 - 13:48

vom 28.8.2014, L 13 AS 3162/14, Juris).
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.2017 - L 13 AS 3192/16 B

Leitsatz ( Juris )



2. Bevor ein Gericht eine öffentliche Zustellung an den Kläger vornimmt, muss es Nachforschungen anstellen, ob dieser bei demselben Gericht weitere Verfahren betreibt und ob gegebenenfalls bei einem anderen Spruchkörper Erkenntnisse über dessen Aufenthaltsort vorliegen.

3. Eine fehlerhafte öffentliche Zustellung löst den Lauf der einmonatigen Frist (Lüdtke/Berchtold, SGG; § 105 Rn. 15) zur Stellung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht aus (vgl. BSG, Beschluss vom 24.3.2015, B 8 SO 73/14 B, Juris).

4. Dem Senat ist es verwehrt, in der (Haupt-) Sache zu entscheiden, wenn lediglich ein statthafter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung streitbefangen ist.

5. Der Senat hat nicht nur den Beschluss des SG aufzuheben, sondern auch festzustellen, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt ist, auch wenn sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190898&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
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