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LSG NRW: Fahrtkostenpauschale bei Nebentätigkeit anrechenbares Einkommen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.11.2016 - L 19 AS 885/16
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der vereinbarten Aufwandspauschale handelt es sich um Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 20.09.2016 - L 7 AS 155/15 NZB).
2. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13).
3. Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13).
4. Die Fahrtkostenpauschale ist auch nicht über § 11a SGB II als "privilegiertes" Einkommen ausgenommen.
5. Die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrkosten können lediglich als Absetzbetrag nach § 11b SGB II zu berücksichtigen sein (so auch BSG, Urteil vom 11.12.2012, - B 4 AS 27/12 R; SG Rostock, Urteil vom 25.01.2016 - S 5 AS 620/13; SG Nordhausen, Urteil vom 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14). Da das Einkommen des Klägers hier unter 400,00 Euro liegt, sind die Aufwendungen über die Pauschale von 100,00 Euro nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II abgedeckt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189335&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der vereinbarten Aufwandspauschale handelt es sich um Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 20.09.2016 - L 7 AS 155/15 NZB).
2. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13).
3. Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13).
4. Die Fahrtkostenpauschale ist auch nicht über § 11a SGB II als "privilegiertes" Einkommen ausgenommen.
5. Die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrkosten können lediglich als Absetzbetrag nach § 11b SGB II zu berücksichtigen sein (so auch BSG, Urteil vom 11.12.2012, - B 4 AS 27/12 R; SG Rostock, Urteil vom 25.01.2016 - S 5 AS 620/13; SG Nordhausen, Urteil vom 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14). Da das Einkommen des Klägers hier unter 400,00 Euro liegt, sind die Aufwendungen über die Pauschale von 100,00 Euro nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II abgedeckt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189335&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6819
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Alter : 68
Ort : Duisburg

» Nach Antragstellung auf ALG II zugeflossenes Überbrückungsgeld für aus der Strafhaft Entlassene ist anrechenbares Einkommen Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 26.01.2012, - L 2 AS 192/09 -
» Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -.
» Kürzung des Bemessungsentgeltes, Nebeneinkommen, Nebentätigkeit Es steht dem Arbeitslosen grundsätzlich frei, die Zahl der Wochenstunden seiner Verfügbarkeit zu begrenzen.
» Keine Anrechnung gemischte BG Partner SGB 2 Einkommen Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 B 8 SO 20/09 R
» Ein "SGB II-Aufstocker" kann auch notwendige Leasingraten für einen Pkw von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit absetzen.
» Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -.
» Kürzung des Bemessungsentgeltes, Nebeneinkommen, Nebentätigkeit Es steht dem Arbeitslosen grundsätzlich frei, die Zahl der Wochenstunden seiner Verfügbarkeit zu begrenzen.
» Keine Anrechnung gemischte BG Partner SGB 2 Einkommen Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 B 8 SO 20/09 R
» Ein "SGB II-Aufstocker" kann auch notwendige Leasingraten für einen Pkw von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit absetzen.
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