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SG Kassel zum Unionsbürgerausschlussgesetz: Zweifelhafte Verfassungsmäßigkeit und daher Leistungsanspruch nach dem 3. Kap. SGB XII
Das SG Kassel hat in zwei Beschlüssen trotz Unionsbürgerausschlussgesetz EU-Bürgern mit verfestigtem Aufenthalt von länger als sechs Monaten, deren Aufenthaltsgrund die Arbeitssuche ist, entsprechend der Rechtsprechung des BSG Leistungen nach dem 3. Kap. des SGB XII gewährt. Das Gericht sagt klipp und klar: „Letztendlich verbleibt nur ein Anspruch der Antragstellerinnen auf SGB XII-Leistungen aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII und dem Recht auf Gewährung von existenzsichernden Leistungen, wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs.1 und 20 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitet und den das BSG in vergleichbaren Fällen bejaht hat (BSG, Urteile vom 3.12.2015 und vom 20.1.2016 aaO). Ein solcher Anspruch ist auch hier gegeben“.
Diese Beschlüsse sind für die Sozialberatung und weitere Rechtsprechung wichtig, es gibt sie hier: http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Kassel-zu-Unionsb-rgern-2-2017.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2147/
Willi S
Diese Beschlüsse sind für die Sozialberatung und weitere Rechtsprechung wichtig, es gibt sie hier: http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Kassel-zu-Unionsb-rgern-2-2017.pdf
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Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
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