Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER

Nach unten

Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER  Empty Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER

Beitrag von Willi Schartema Mi 22 Feb 2017 - 11:43

Seite 7 im Urteil:   

Eine entsprechende Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist aber weder dem Gesetz zu entnehmen d.h. das SGB II sieht keine entsprechende Verpflichtung vor und eine etwaige Nichtunterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist insbesondere nicht über das Absenkungstatbestände nach §31 SGB II zu sanktionieren.

Durch die Nichtunterzeichnung des streitigen Vertrages (...) hat die Antragstellerin somit keinen Anlass für den Abbruch der Maßnahme gegeben.

Maßnahmeträger hat keinen Anspruch auf einen Lebenslauf keine Sanktion für Hartz IV Leistungsbezieher

SG Leipzig ,Beschluss vom 29.05.2012,- S 25 AS 1470/12 ER -


Ein außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der Maßnahmeträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten erheben und verwerten
(§ 4a desBundesdatenschutzgesetz).


Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.20 12 - S 107 AS 1034/12 ER - Rdnr. Cool.


SG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2012 - Az. S 107 AS 1034/12 ER


Maßnahmeträger erschleicht Unterschrift arglistige Täuschung keine Sanktion bei Abbruch der Maßnahme

Wer zum Maßnahmeträger geht muss diese nicht mit machen dazu gehört ein Einverständnis und weil jemand sich beim Maßnahmeträge meldet muss er schon lange keine Maßnahme mit machen nur weil er sich Informieren möchte was dort bei der Maßnahme geschieht.

Dazu ist eine Unterschrift nötig beim Maßnahmeträger das man die Maßnahme freiwillig mit machen möchte.

Hat der Maßnahmeträger den Leistungsberechtigten getäuscht sie müssen Unterschreiben und droht bei der Verweigerung der Unterschrift mit einem übel um durch arglistige Täuschung nach § 123 BGB eine Unterschrift für die Maßnahmebeteiligung zu erschleichen ist diese Unterschrift ungültig.

Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html

Die Anfechtungserklärung ist in nach § 143 BGB geregelt.

Eine Anfechtungserklärung ist danach jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll.

http://dejure.org/gesetze/BGB/143.html

Widerspruch gegen die Zuweisung Feststellung Zweck der Tätigkeiten in der Maßnahme ist nicht möglich da keine Unterschrift im eigentlichen Sinne Freiwillig zur Teilnahme an der Maßnahme Einwilligung Ihrerseits vom xxxxxxx 0.17 beim Maßnahmeträger erfolgte.

Die Dauer der Maßnahme darf höchstens 12 Wochen betragen Förderbarkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB III sie erstreckt sich aber auf 6 Monate.

Das heißt also wenn ich die Inhalte der Maßnahme nicht kenne kann ich die Zumutbarkeit nicht beurteilen; deshalb kann dann auch keine Sperrzeit möglich sein (wichtiger Grund für die Ablehnung).

Die Zuweisung zur Maßnahme hat hier verpflichtenden Charakter weil er bestraft werden kann.

Das bedingt aber auch dass ich schon jetzt feststellen können müsste welche Tätigkeiten bei der Maßnahme zu welchem Zweck ausgeführt werden soll; damit kann ich meine gesundheitliche Eignung oder den beruflichen Zusammenhang feststellen und auf seine Person hin überprüfen.

Das ist aber mit dieser Zuweisung nicht möglich und damit nicht rechtens!!!!

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.1.2003, B 11 AL 33/02 R: Zitat "Ob eine Sperrzeit eingetreten ist, hängt damit maßgeblich davon ab, ob die angebotene Trainingsmaßnahme für den Kläger zumutbar war. Abzustellen ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalles, wobei es auf die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der angebotenen Maßnahme ankommt (vgl BSG SozR 3-4465 § 3 Nr 1 S 3; Niesel, SGB III, 2. Aufl, § 144 RdNr 88; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 144 RdNr 40 ff). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz in § 45 SGB III (in der hier anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594) nähere Bestimmungen zur Förderbarkeit von Trainingsmaßnahmen trifft.

Es differenziert diese nach drei unterschiedlichen Inhalten, legt für jede der so bezeichneten Maßnahmen eine in der Regel einzuhaltende Höchstdauer der Förderfähigkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB III) und eine Höchstdauer der Förderbarkeit von Trainingsmaßnahmen von insgesamt zwölf Wochen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB III) fest.

Nähere tatsächliche Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der dem Kläger angebotenen Trainingsmaßnahme und zur zeitlichen Dauer einzelner Inhalte lassen sich jedoch weder dem angefochtenen Beschluss des LSG noch dem erstinstanzlichen Urteil, auf dessen Gründe das LSG Bezug genommen hat, entnehmen. Damit ist es dem Senat nicht möglich, die Frage des Eintritts der Sperrzeit abschließend zu beurteilen." Hätte Sie beim Maßnahmeträger unterschrieben dürfte Sie die Maßnahme trotzdem abbrechen wegen der zu langen Dauer der Maßnahme und nicht Sanktioniert werden. Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER)Rechtswidriger Arbeitsvertrag des Maßnahmenträgers schützt vor Sanktion

Nach dem SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER gilt:

1. Es stellt keine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II dar, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert, einen rechtswidrigen Arbeitsvertrag bei einem Maßnahmenträger zu unterschreiben.

2. Eine Regelung, die in einem Arbeitsvertrag eine nur scheinbar freiwillige Wahl zwischen einer Datenübermittlung zum JobCenter zulässt, faktisch jedoch im Falle der Nicht-Unterzeichnung zum Ausschluss aus der Maßnahme führt, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtswidrig.

3. Widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten sind ebenfalls nach einer summarischen Prüfung rechtswidrig.

Insbesondere in Hinblick und Zweck von Maßnahmen (Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt) erscheint vorstehende Rechtsprechung logisch; hiernach wäre der Abschluss eines rechtswidrigen Arbeitsvertrages ebenfalls von der Rechtsordnung missbilligt (z.B. durch Unwirksamkeit nach den §§ 309 ff. BGB).

In Hinblick auf einen Vertrag eines Maßnahmeträgers hat das SG Berlin mit oben genannten Beschluss entschieden, daß zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenvertrages bestehen, wenn eine nur scheinbar erklärte Freiwilligkeit abverlangt wird, tatsächlich aber ein Maßnahmenabbruch durch Nichtunterzeichnung stattfinden kann.

Sodann enthielt der Vertrag noch sich widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten.

Einerseits dürfte wohl nicht jede rechtswidrige Klausel zu einer Weigerung führen, sondern es müsste wohl- so klingt es in dem Beschluss an- zumindest ein leistungsspezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen; dies ist hier der Fall, da durch den Arbeitsvertrag zumindest mittelbare Voraussetzungen für Sanktionen nach § 31 SGB II “geschaffen” worden sind. Download: SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER (Rechtsanwalt Kay Füßlein)


Das zur arglistigen Täuschung der Unterschrift der angeblichen Mitwirkungspflicht beim Maßnahmeträger unterschreiben zu müssen.

Rechtswidriger Arbeitsvertrag des Maßnahmenträgers schützt vor Sanktion
(Rechtsanwalt Kay Füßlein)

Nach dem SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER gilt:


1. Es stellt keine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II dar, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert, einen rechtswidrigen Arbeitsvertrag bei einem Maßnahmenträger zu unterschreiben.


2. Eine Regelung, die in einem Arbeitsvertrag eine nur scheinbar freiwillige Wahl zwischen einer Datenübermittlung zum JobCenter zulässt, faktisch jedoch im Falle der Nicht-Unterzeichnung zum Ausschluss aus der Maßnahme führt, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtswidrig.

3. Widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten sind ebenfalls nach einer summarischen Prüfung rechtswidrig.

Insbesondere in Hinblick und Zweck von Maßnahmen (Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt) erscheint vorstehende Rechtsprechung logisch; hiernach wäre der Abschluss eines rechtswidrigen Arbeitsvertrages ebenfalls von der Rechtsordnung missbilligt (z.B. durch Unwirksamkeit nach den §§ 309 ff. BGB).


In Hinblick auf einen Vertrag eines Maßnahmeträgers hat das SG Berlin mit oben genannten Beschluss entschieden, daß zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenvertrages bestehen, wenn eine nur scheinbar erklärte Freiwilligkeit abverlangt wird, tatsächlich aber ein Maßnahmenabbruch durch Nichtunterzeichnung stattfinden kann.


Sodann enthielt der Vertrag noch sich widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten.


Einerseits dürfte wohl nicht jede rechtswidrige Klausel zu einer Weigerung führen, sondern es müsste wohl- so klingt es in dem Beschluss an- zumindest ein leistungsspezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen; dies ist hier der Fall, da durch den Arbeitsvertrag zumindest mittelbare Voraussetzungen für Sanktionen nach § 31 SGB II “geschaffen” worden sind. Download: SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER (Rechtsanwalt Kay Füßlein)


Quelle: Keine Hartz IV Sanktion bei rechtswidrigem Vertrag



Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER
» Beitrag VG: Bre Keine wiederholte Pflichtverletzung keine Sanktion Keine wiederholte Pflichtverletzung keine Sanktion Irgendwann muss gut sein! Kommentar zu dem gleichem Urteil
» EGV nicht unterschrieben keine Sanktion möglich BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R
» Maßnahmeträger hat keinen Anspruch auf einen Lebenslauf keine Sanktion für Hartz IV Leistungsbezieher
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sanktion - bestandskräftiger Bewilligungsbescheid - Minderung des Auszahlungsanspruchs kraft Gesetzes – keine Erforderlichkeit eines Aufhebungsbescheides nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 Neben der Feststellung nach § 31b

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten