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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die die Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren regelnden §§ 90 und 92 SGG sind nach ihrem Sinn und Zweck in der Weise auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, auch eine Anschrift zu nennen. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die die Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren regelnden §§ 90 und 92 SGG sind nach ihrem Sinn und Zweck in der Weise auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, auch eine Anschrift zu nennen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die die Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren regelnden §§ 90 und 92 SGG sind nach ihrem Sinn und Zweck in der Weise auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, auch eine Anschrift zu nennen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Die die Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren regelnden §§ 90 und 92 SGG sind nach ihrem Sinn und Zweck in der Weise auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, auch eine Anschrift zu nennen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Die die Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren regelnden §§ 90 und 92 SGG sind nach ihrem Sinn und Zweck in der Weise auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, auch eine Anschrift zu nennen. Empty Die die Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren regelnden §§ 90 und 92 SGG sind nach ihrem Sinn und Zweck in der Weise auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, auch eine Anschrift zu nennen.

Beitrag von Willi Schartema Di 21 Feb 2017 - 13:23

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az.: L 5 KR 154/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Der Angabe des Wohnsitzes bzw. des Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es bereits, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 57 Abs. 1 und 3 SGG) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen „gesetzlichen Richters“ im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten.
Auch bei einer Wohnungslosigkeit eines Rechtsuchenden reicht die reine Angabe einer E-Mail-Anschrift und/oder einer Mobilfunk-Telefonnummer für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht aus.
Bei dieser besonderen Lebenslage eines Rechtsuchenden wäre entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG die Angabe seines Aufenthaltsortes und damit des Ortes seiner faktischen Anwesenheit, ohne insoweit einen gewöhnlichen Aufenthaltsort gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu verlangen, ausreichend. Ein solcher Aufenthaltsort besteht auch bei Obdachlosigkeit.
Quelle:   http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE170021867%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
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