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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auslegung und Verfassungmäßigkeit einer Einzelnorm des Asylbewerberleistungsgesetze

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Auslegung und Verfassungmäßigkeit einer Einzelnorm des Asylbewerberleistungsgesetze  Empty Auslegung und Verfassungmäßigkeit einer Einzelnorm des Asylbewerberleistungsgesetze

Beitrag von Willi Schartema Di 21 Feb 2017 - 13:14

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.12.2016 - L 8 AY 31/16 B ER

Leitsatz ( Juris )

1. § 1a AsylbLG ist nicht verfassungswidrig.

2. § 1a AsylbLG sanktioniert vermeidbares persönliches Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vorwerfbares Verhalten verhindert.

3. Das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten eine restriktive Auslegung des § 1 a AsylbLG.

4. Zu den Voraussetzungen für eine erneute Leistungskürzung: Der Antragsgegner hat ein erneutes Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 1 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG durchzuführen. Dazu bedarf es einer erneuten Aufforderung und konkreten Bezeichnung der Mitwirkungshandlung unter angemessener Fristsetzung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190415&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
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