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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da nicht festgestellt werden kann, dass deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 144, 145 SGG erfüllt sind.

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nicht - Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da nicht festgestellt werden kann, dass deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 144, 145 SGG erfüllt sind.  Empty Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da nicht festgestellt werden kann, dass deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 144, 145 SGG erfüllt sind.

Beitrag von Willi Schartema Di 21 Feb 2017 - 13:07

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.01.2017 - L 7 AS 902/16 NZB - rechtskräftig


Leitsatz ( Redakteur )

1. Bei Personen, bei denen - wie hier durch den Erhalt von Erwerbsminderungsrente und Kindergeld - durch zufließendes Einkommen ein Teil des Bedarfs gedeckt ist, ist eine Bezifferung des Rechtsschutzbegehrens erforderlich (Senatsbeschluss vom 03.01.2017 - L 7 AS 2288/16 B ER, L 7 AS 2289/16 B; zur Notwendigkeit der Bezifferung von konkreten Geldleistungsansprüchen BSG Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R).

2. Dies gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde. Denn nur wenn nach dem Vorbringen im Klageverfahren ein Vergleich mit dem im angestrebten Berufungsverfahren verfolgten Begehren möglich ist, kann der Beschwerdewert bestimmt werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.07.2012 - L 7 AS 476/10).

3. Der Umstand, dass das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils eine Nichtzulassungsbeschwerde als statthaft bezeichnet hat, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190468&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
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